Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

— 235 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
Nr 30. 
Inhalt: Gesetz über die Bestellung von Salzabbaugerechtigkeiten in der Provinz Hannover, S. 235.— 
Gesetz wegen Erhöhung des Grundkapitals der Seehandlung, S. 338.— Verfügung des Justiz- 
ministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Teil der Bezirke der Amtsgerichte 
Dillenburg, Hadbamar, Idstein, Marienberg, Usingen und Wiesbaden, S. 239.— Bekanntnmachung 
der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter verbffentlichten landes- 
herrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 240. 
  
  
(Nr. 10542.) Gesetz über die Bestellung von Salzabbaugerechtigkeiten in der Provinz Hannover. 
Vom 4. August 1904. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ec. 
verordnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie 
für die Provinz Hannover, was folgt: 
1. 
Das Recht zur Gewinnung von Stein= und Kalisalzen kann von dem 
Eigentum an dem Grundstück, in welchem die genannten Mineralien anstehen, 
abgetrennt und als selbständige Gerechtigkeit für den Grundeigentümer oder einen 
anderen bestellt werden (Salzabbaugerechtigkeit). 
2. 
Zur Bestellung einer Salzabbaugerechtigkeit für den Grundeigentümer ist 
dessen Erklärung gegenüber dem Grundbuchamte, daß die Gerechtigkeit für ihn 
in das Grundbuch eingetragen werden soll, und die Eintragung erforderlich; die 
Vorschrift des § 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung. 
Zur Bestellung der Salzabbaugerechtigkeit für einen anderen ist sie Einigung 
des Grundeigentümers und des Erwerbers über die Bestellung der Gerechtigkeit 
und die Eintragung im Grundbuch erforderlich; die Einigung muß bei gleich- 
zeitiger Anwesenheit beider Teile vor dem Grundbuchamt erklärt werden. 
83. 
Für die Salzabbaugerechtigkeiten gelten die sich auf Grundstücke beziehenden 
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. 
Die für den Erwerb des Eigentums und die Ansprüche aus dem Eigentum 
an Grundstücken geltenden Vorschriften finden entsprechende Amwendung. 
GSeseyn-Samml. 1904. (Nr. 10542—10544.) 48 
Ausgegeben zu Berlin den 26. August 1904. 
  
  
 
	        
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