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schriften zu erlassen, durch welche die Ordnung in der Fortbildungsschule und ein
ebührliches Verhalten der Schüler gesichert wird. Von der durch statutarische
Bestimmung begründeten Verpflichtung zum Besuch einer Fortbildungsschule sind
diejenigen befreit, welche die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst
erworben haben) welche eine Innungs-, Fach= oder andere Fortbildungsschule
besuchen oder einen entsprechenden anderen Unterricht erhalten, sofern dieser Schul-
besuch oder Unterricht von der höheren Verwaltungsbehörde als ein ausreichender
Ersatz des allgemeinen Fortbildungsunterrichts anerkannt wird. Die Bestimmung
weiterer Ausnahmen durch das Statut ist zulässig.
An Sonntagen darf Unterricht nicht erteilt werden.
Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft
bis zu 3 Tagen für jeden Fall wird bestraft, wer den vorstehenden Bestimmungen
oder den erlassenen statutarischen Bestimmungen zuwiderhandelt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Skagen, an Bord M. J. „Hohenzollern“ den 8. August 1904.
CL. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. Gr. v. Posadowsky. Studt. v. Podbielski.
v. Budde.
—.—
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesez-Samml. S. 357)
sind bekannt gemacht:
1. das am 6. Juni 1904 Allerhöchst vollzogene Statut des Nemonien=
Deichverbandes zu Lauknen im Kreise Labiau durch die Amtsblätter
der Königl. Regierung zu Königsberg Nr. 30 S. 382, aus-
gegeben am 28. Juli 1904,
der Königl. Regierung zu Gumbinnen Nr. 27 S. 253, ausgegeben
am 6. Juli 1904;
2. das am 15. Jumi 1904 Allerhöchst vollzogene Statut für die Drainage-
genossenschaft zu Zippnow-Rederitz im Kreise Dt. Crone durch das Amts-
blatt der Königl. Regierung zu Marienwerder Nr. 31 S. 288, aus-
gegeben am 4. August 1904;
3. der Allerhöchste Erlaß vom 30. Juni 1904, betreffend die Genehmigung
von Beschlüssen des 19. Generallandtags der Schlesischen Landschaft, durch
die Amtsblätter
der Königl. Regierung zu Breslau Nr. 32 S. 251, ausgegeben am
6. August 1904,