Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

— 255 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 34 — 
Inhalt: Gesetz, betreffend das Spiel in außerpreußischen Lotterien, S. 255. — Gesetz zur Abänderung 
des Gesetzes, betreffend Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 28. Juni 1902, 
S. 257. 
  
(Nr. 10552.) Gesetz, betreffend das Spiel in außerpreußischen Lotterien. Vom 29. August 
1904. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
1. 
Wer in außerpreußischen Lotterien, die nicht im Königreiche Preußen zu- 
gelassen sind, spielt, wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mark oder im Nicht- 
beitreibungsfalle mit Haft bestraft. 
82 
Wer sich dem Verkauf oder der sonstigen Veräußerung eines Loses, eines 
Losabschnitts oder eines Anteils an einem Lose oder Losabschnitte der im & 1 
bezeichneten Lotterien unterzieht, insbesondere auch, wer ein Los, einen Los- 
abschnitt oder einen Losanteil dieser Art zum Erwerb anbietet oder zur Ver- 
äußerung bereit hält, wird mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark bestraft. Die 
gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher bei einem solchen Geschäft oder einer 
solchen Handlung als Mittelsperson mitwirkt. 
Ist die Zuwiderhandlung durch eine Person begangen, welche Losehandel 
gewerbsmäßig betreibt, oder bei ihm gewerbsmäßig Hilfe leistet, oder ist sie durch 
öffentliches Auslegen, Ausstellen oder Aushängen oder durch Versenden eines 
Loses, eines Losabschnitts, eines Bezugsscheins, eines Anteilscheins, eines An- 
gebots, einer Anzeige oder eines Lotterieplans oder durch Einrücken eines An- 
gebots, einer Anzeige oder eines Lotterieplans in eine in Preußen erscheinende 
Zeitung erfolgt, so tritt Geldstrafe von 100 bis zu 1500 Mark ein. 
Jede einzelne Verkaufs= oder Vertriebshandlung, namentlich jedes einzelne 
Anbieten, Bereithalten, Auslegen, Ausstellen, Aushängen, Versenden eines Loses, 
eines Losabschnitts, eines Bezugsscheins, eines Anteilscheins, eines Angebots, 
einer Anzeige oder eines Lotterieplans wird als besonderes selbständiges Vergehen 
Gesetz= Samml. 1904. (Nr. 10552—10553.) 54 
Ausgegeben zu Berlin den 26. September 1904.
	        
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