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bestraft, auch wenn die einzelnen Handlungen zusammenhängen und auf einen
einheitlichen Vorsatz des Täters oder Teilnehmers zurückzuführen sind.
3.
Wer, nachdem er wegen eines der im # 2 bezeichneten Vergehen rechts-
kräftig verurteilt worden ist, abermals eine dieser Handlungen begeht, wird in
den Fällen des §& 2 Abs. 1 mit Geldstrafe von 100 bis zu 1 500 Mark, in
den Fällen des § 2 Abs. 2 mit Geldstrafe von 200 bis zu 2000 Mark bestraft.
4.
Jeder fernere Rückfall nach vorausgegangener rechtskräftiger Verurteilung
im ersten Rückfalle zieht Geldstrafe von 300 bis zu 3000 Mark nach sich.
5.
Die Bestimmungen der §§ 3 und 4 finden Anwendung, auch wenn die
früheren Geldstrafen noch nicht oder nur teilweise gezahlt oder ganz oder teilweise
erlassen sind; sie bleiben jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Zahlung oder dem
Erlasse der letzten Geldstrafe oder der Verbüßung der an ihre Stelle getretenen
Freiheitsstrafe bis zur Begehung der neuen Zuwiderhandlung drei Jahre ver-
flossen sind.
86.
Wer Gewinnergebnisse der im # 1 bezeichneten Lotterien in einer in Preußen
erscheinenden Zeitung veröffentlicht oder durch öffentliches Auslegen, Ausstellen
oder Aushängen bekannt gibt, wird mit Geldstrafe bis zu 50 Mark bestraft.
Gehört der Täter oder Teilnehmer zu den im §# 2 Abs. 2 bezeichneten Personen,
so tritt Geldstrafe von 100 bis zu 600 Mark ein.
87.
Den außerpreußischen Lotterien sind alle außerhalb Preußens veranstalteten
Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Gegenstände gleich zu achten.
88.
Dieses Gesetz tritt vier Wochen nach der Veröffentlichung im ganzen Um-
fange der Monarchie in Kraft. Gleichzeitig wird mit diesem Tage das Gesetz,
betreffend das Spiel in außerpreußischen Lotterien, vom 29. Juli 1885 (Gesetz-
Samml. S. 317) außer Kraft gesetzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 29. August 1904.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski.
Frhr. v. Hammerstein. Möller. v. Budde. v. Einem.
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