Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

— 273 — 
des vorbezeichneten Zeitraums in den Verhältnissen der Bahn infolge von Er— 
weiterungen des Unternehmens oder durch den Anschluß an andere Bahnen oder 
aus anderen Gründen eine Anderung eintreten sollte, durch welche nach der Ent— 
scheidung der obersten Reichsaufsichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als Eisen- 
bahn untergeordneter Bedeutung (Nebeneisenbahn) verliert, tritt das Eisenbahn- 
Postgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen ohne Einschränkung 
zur Anwendung. 
Artikel 14. 
Für Kriegsbeschädigungen und Demolierungen der Bahn, mögen solche 
vom Feinde ausgehen oder im Interesse der Landesverteidigung veranlaßt werden, 
soll die Eisenbahngesellschaft oder deren Rechtsnachfolger einen Ersatz weder von 
den vertragschließenden Staaten, noch vom Reiche beanspruchen können. 
Artikel 15. 
Anderen Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die Bahn mittels 
Zweigbahnen als die Mitbenutzung der Bahn ganz oder teilweise gegen zu ver- 
einbarende, nötigenfalls von den vertragschließenden Regierungen festzusetzende 
Fracht= oder Bahngeldsätze vorbehalten. 
Artikel 16. 
Dieser Vertrag soll dreimal ausgefertigt und von den vertragschließenden 
Regierungen zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. Die Auswechse- 
lung der Ratifikationsurkunden soll in Berlin erfolgen. 
So geschehen Berlin, den 16. Juni 1904. 
(L. S.) Martini. (L. S.) Kybitz. (L. S.) Laue. 
  
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden und die Auswechselung 
der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden. 
  
. — 
(Nr. 10557). Verordnung, betreffend die Lugehörigkeit zu den Militärgemeinden. Vom 
19. Oktober 1904. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen vc 
verordnen hinsichtlich der Zugehörigkeit zu den Militärgemeinden, was folgt: 
1. 
Zu den Militärgemeinden gebören: Z 
1. die Personen des Soldatenstandes, die Militärbeamten und 
die Zivilbeamten der Militärverwaltung des aktiven Heeres 
(J 4 und 5 Militär-Strafgesetzbuch vom 20. Juni 1872 und 9 38 
Reichs-Militärgesetz vom 2. Mai 1874))
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.