Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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Vinl  Die  Vorzeigegebühr  wird  zugleich  mit  dem  Porto  erhoben  und  ist  auch  dann  zu
entrichten,  wenn  die  Sendung  nicht  eingelöst  wird.

§  22.
Postausträ  .  5
*r  I  Im  Wege  des  Postauftrages  können
naran  len  a)  Gelder  bis  zum  Betrage  von  achthundert  Mark  einschließlich  eingezogen,  oder
zur  Einholung  bb)  Wechsel  an  den  Bezogenen  behufs  Einholung  der  Annahme-Erklärung  versendet
don  Wechseluercpire
  werden.

I!  Dem  Postauftrage  sind  die  einzulösenden  Papiere  (die  quittirte  Rechnung,  der
quittirte  Wechsel,  der  Zinsschein  2c.)  zur  Aushändigung  an  denjenigen,  welcher  Zahlung
leisten  soll,  oder  die  zur  Annahme  vorzuzeigenden  Wechsel  beizusügen.  Die  Vereinigung
mehrerer  Postanfträge  zu  einer  Sendung  ist  nicht  statthaft.  Einem  Postauftrage  zur  Geldeinziehung
  können  mehrere  Qnittungen,  Wechsel,  Zinsscheine  2c.  zur  gleichzeitigen  Einziehung
von  demselben  Zahlungspflichtigen  beigefügt  werden;  die  Gesammtsumme  des  einzuziehenden
Betrags  darf  jedoch  800  Mark  nicht  übersteigen.  Ebenso  können  einem  Postauftrage  zur
Accepteinholung  mehrere  Wechsel  beigefügt  werden,  wenn  sie  auf  den  nämlichen  Bezogenen
lauten  und  gleichzeitig  zur  Annahme-Erklärung  vorzuzeigen  sind.

III  Zu  den  Postaufträgen  für  Geldeinziehung  und  für  Accepteinholung  kommen  verschiedene
  Formulare  zur  Anwendung.  Derartige  Formulare  werden  zum  Preise  von  5  Pf.
für  je  10  Stück  bei  sämmtlichen  Postanstalten  zum  Verkauf  bereit  gehalten.  Den  Absendern
  ist  nicht  gestattet,  für  eigene  Rechnung  hergestellte  Formulare  postmäßig  zu  verwenden;
es  steht  ihnen  jedoch  frei,  die  Ausfüllung  der  von  der  Post  bezogenen  Formulare  zu  Postaufträgen
  ganz  oder  theilweise  durch  Druck  bewirken  zu  lassen.

Vy  Der  Auftraggeber  hat  auf  der  Vorderseite  des  Formulars  anzugeben:

den  Namen  und  Wohnort  des  Zahlungspflichtigen  oder  des  Bezogenen,

den  einzuziehenden  Betrag  oder  den  Betrag  des  zur  Annahme  vorzuzeigenden  Wechsels,
wobei  die  Marksumme  in  Zahlen  und  in  Buchstaben  ausgedrückt  sein  muß,

den  eigenen  (des  Auftraggebers)  Namen  und  Wohuort.

Bei  den  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  ist  außerdem  die  Zahl  der  beigesügten  Anlagen
  einzurücken.  Ferner  ist  bei  diesen  Aufträgen  gestattet,  im  Auftragsformular  das
Datum  desjenigen  Tages  anzugeben,  an  welchem  die  Einziehung  des  Betrages  erfolgen  soll.
Dieser  Zeitpunkt  ist  dann  für  die  Vorzeigung  des  Postauftrags  maßgebend.

Bei  den  Postaufträgen  zur  Accepteinholung  bleibt  die  Ausfüllung  des  Vordrucks  bezüglich
  des  Tages  der  Fälligkeit  des  Wechsels  und  die  Angabe  der  Wechseluummer  dem  Auftraggeber
  anheimgestellt.

Der  unbedruckte  Theil  der  Rückseite  der  Auftragsformulare  dient  zur  Aufnahme  etwaiger