Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz= Samml. S. 357)
sind bekannt gemacht:
1. der Allerhöchste Erlaß vom 30. November 1903, betreffend die Verleihung
des Rechtes zur Chausseegelderhebung usw. an den Kreis Militsch für die
von ihm ausgebauten Chausseen von der Trachenberg-Militscher Chaussee
nach Neudorf und von der Militsch-Brustawer Chaussee nach Groß-
Perschnitz, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Breslau,
Jahrgang 1904 Nr. 4 S. 32, ausgegeben am 23. Januar 1904;
2. der Allerhöchste Erlaß vom 4. Januar 1904, durch welchen der Ober-
schlesischen Dampfstraßenbahn ß"G. m. b. H., zu Beuthen O. S., für ihre
elektrischen Kleinbahnen im oberschlesischen Industriegebiete das Enteignungs-
recht zur dauernden Beschränkung des Grundeigentums durch Anbringung
von Rosetten oder Wandhaken zur Befestigung der elektrischen Oberleitung
an den Gebäulichkeiten derfenigen. Straßen, in welchen aus polizeilichen
Rücksichten die Aufstellung von Tragemasten nicht gestattet werden kann,
verliehen worden ist, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu
Oppeln, Nr. 6 S. 43, ausgegeben am 5. Februar 1904.
Redigiert im Bureau des 8 Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.