Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

10. 
. der Allerhöchste Erlaß vom 25. Januar 1904, durch welchen der Stadt- 
gemeinde Oppeln das Recht verliehen worden ist, das für die Kanalisation 
der Stadt erforderliche Grundeigentum im Wege der Enteignung dauernd 
zu beschränken, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Oppeln 
Nr. 12 S. 83, ausgegeben am 18. März 1904; 
. der Allerhöchste Erlaß vom 10. Februar 1904, betreffend die Verleihung 
des Rechtes zur Chausseegelderhebung usw. an den Chaussee-Unterhaltungs- 
verband Kamionka-Panewnik im Kreise Pleß für die von ihm hergestellte 
Chaussee von der Kreischaussee Nicolai-Ochojetz bis zur Pleß-Kattowitzer 
Kreisgrenze bei Panewnik, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung 
zu Oppeln Nr. 12 S. 83, ausgegeben am 18. März 1904; 
  
. der Allerhöchste Erlaß vom 15. Februar 1904, betreffend die Verleihung 
des Enteignungsrechts usw. an den Landkreis Guben für die von ihm zu 
bauenden Chausseen 1. von der Guben-Cottbuser Kreischaussee bis zur 
Lübben-Gubener Kreisgrenze in der Richtung auf Pinnow und 2. vom 
Endpunkte der Chaussee Koschen-Seitwann in Seitwann bis zur Grenze 
mit dem Stadtkreise Guben, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung 
zu Frankfurt a. O. Nr. 11 S. 59, ausgegeben am 16. März 1904; 
. der am 22. Februar 1904 Allerhöchst vollzogene Nachtrag zu dem 
Statute der Entwässerungsgesellschaft zu Hersztopowo im Kreise Lissa vom 
6. Juni 1893 durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Posen 
Nr. 12 S. 121, ausgegeben am 22. März 1904; 
. der Allerhöchste Erlaß vom 22. Februar 1904, durch welchen der Stadt- 
gemeinde Fulda das Recht verliehen worden ist, das zur Erweiterung des 
städtischen Wasserwerkes durch Hinzunahme von Wasser der am Fuße des 
kleinen Nallenberges in der Gemarkung Rommers belegenen Quelle noch 
erforderliche Grundeigentum im Wege der Enteignung zu erwerben oder, 
soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten, durch 
das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Cassel Nr. 13 S. 85, aus- 
gegeben am 30. März 1904; 
.l der Allerhöchste Erlaß vom 22. Februar 1904, durch welchen der Stadt 
Königsberg i. Ostpr. das Recht verliehen worden ist, zum Zwecke der 
Freilegung des Königlichen Schlosses das Grundstück „Altstädtische Berg- 
straße Nr. 33“ daselbst im Wege der Enteignung zu erwerben, durch 
das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Königsberg Nr. 12 S. 133, 
ausgegeben am 24. März 1904; 
der Allerhöchste Erlaß vom 22. Februar 1904, betreffend die Verleihung 
des Enteignungsrechts an den Kreis Deutsch-Krone zur Entziehung und 
zur dauernden Beschränkung des zum Bau und Betrieb einer Kleinbahn 
von Schloppe nach Deutsch-Krone in Anspruch zu nehmenden Grund- 
eigentums, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Marienwerder 
Nr. 11 S. 93, ausgegeben am 17. März 1904. 
—— 
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. 
  
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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