(Nr. 10500.) Verordnung wegen Abänderung der Verordnung vom 15. November 1899,
betreffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geld-
beträgen. Vom 18. März 1904.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen c5
verordnen in Gemäßheit des § 5 des Ausführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung,
was folgt:
Artikel 1.
Die Verordnung vom 15. November 1899, betreffend das Verwaltungs-
zwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen (Gesetz Samml. S. 545)
wird abgeändert wie folgt:
In die Verordnung wird hinter den 9 50 folgende Bestimmung einge-
schaltet:
9 50an
Um die Ausführung von Maßregeln der Zwangsvollstreckung in
Forderungen und andere Vermögensrechte kann die Vollstreckungs-
behörde die entsprechende Behörde desjenigen Bezirkes, in welchem der
Schuldner seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, ersuchen.
In diesem Falle tritt die ersuchte Behörde, soweit von ihr die
Zwangsvollstreckung ausgeführt wird, an die Stelle der Vollstreckungs-
behörde.
Artikel 2.
Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Anordnungen haben
die beteiligten Ministerien gemeinschaftlich zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Gibraltar, an Bord M. S. „Friedrich Carl“) den 18. März 1904.
(#. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein. Möller.
Budde. v. Einem.
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