Metadata : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

242  Staatsdienst

8  9).  Unfreiwillige  Versetzungen  der  Richter  sind  nur  zulässig
bei  Organisations-  oder  Bezirksveränderungen,  oder  wenn  infolge
tatsächlicher  Berhältnisse  das  Verbleiben  des  Richters  auf  seiner
bisherigen  Stellung  die  an  derselben  wahrzunehmenden  Interessen
der  Rechtspflege  gefährdet.  Die  Versetzung  kann  nur  an  Gerichte
gleicher  Ordnung  erfolgen  (GVG  #  8  3,  Ges.  vom  20.  Nlärz  1880
S.  31  8§  49).7

*  Die  unfreiwillige  Versetzung  an  eine  nichtrichterliche  Stelle  ist  ausgeschlossen
  (Reichsger.  18.  Okt.  1901,  Jur.-Ztg.  VI  553,  VII  18).  Literatur  über
die  unfreiwillige  Versetzung  s.  Werle,  Archiv  für  öffentl.  Recht  XVII  1.

IV.  Das  Diensteinkommen  begreift  Dienstaufwand,  Dienstgenüsse
  und  in  der  Regel  persönliche  Zulagen  nicht  in  sich,  sondern
besteht  zunächst  nur  in  dem  baren  Gehalte.  Sonstige  Dienstgenüsse
(Dienstwohnung  usw.)  gehören  dazu  nur  insoweit,  als  sie  durch  das
Bestallungsdekret  oder  spätere  BO.  ausdrücklich  dazugeschlagen  worden
sind.  Der  Gehalt  ist  mit  dem  im  Dienste  angetretenen  ersten  Tage
des  letzten  Dienstmonats  als  verdient  anzusehen  und  wird  daher  gleich
der  Entschädigung  für  Dienstgeschire  und  Reiseaufwand  monatlich  im
voraus,  Remunerationen  werden  in  der  Regel  am  letzten  Monatstage,
Gendarmeriegehalte  am  Tage  des  Monatsrapports  ausgezahlt.  JFortkommen
  und  Auslösung  werden  nach  dem  Gesetze  über  die  Reisekosten
  (s.  d.)  gewährt.  Die  einzelnen  Zweige  des  Diensteinkommens,
über  das  Dienstlisten  (s.  d.)  gehalten  werden,  sind  im  Bestallungsdekrete
(s.  d.)  gesondert  aufzuführen  (Ges.  von  1835  88  6,  10—12,  M0.
vom  28.  Sept.  und  16.  Okt.  1880).  Alle  Staatsdiener  haben  Anspruch
auf  Wohnungsgeldzuschuß  (s.  d.),  der  bei  Berechnung  der  Pension
und  des  Wartegeldes  außer  Betracht  bleibt,  in  allen  anderen  Beziehungen
  dagegen  als  Bestandteil  des  Diensteinkommens  gilt  (Ges.
vom  16.  Juli  1902  S.  289  §  8).  Im  Zweifel  ist  unter  Diensteinkommen
  nur  der  bare  Gehalt  zu  verstehen  (OB#.  30.  April  1903
II  8  67).  Vergütungen  für  Nebenämter  sind  anzurechnen,  wenn  sie
nicht  ausdrücklich  auf  Widerruf  übertragen  waren  (Beschl.  des  Gesamtministeriums
  vom  9.  Febr.  1895  und  20.  Mai  1903,  Fischer  XIX  32,
s.  auch  Wohnungsgeldzuschuß).  Von  dem  auf  die  Suspension  folgenden
Monat  kommt  die  Hälfte  des  Gehalts  und  die  Dienstaufwandsentschädigung
  in  Wegfall.  Bei  Freisprechung  oder  Einstellung  des  Verfahrens
wird  nur  erstere  nachgezahlt  (Ges.  vom  3.  Juni  1876  S.  239  §  37,
Aeschl.  vom  11.  Juli  1884,  Fischer  VI  26).  Im  übrigen  s.  Diensteinkommen.


V.  Aebenbeschäftigung,  Geschenke.  Zur  Ubernahme  von
A-ebenbeschäftigungen,  mit  denen  eine  Vergütung  verbunden  ist,  oder
zum  Gewerbebetriebe  ist  die  Genehmigung  der  Anstellungsbehörde  (s.  d.),
zum  Gewerbebetrieb  der  Ehefrau  und  der  zum  Haushalte  des  Staatsdieners
  gehörigen  Personen,  sowie  zur  Annahme  von  Geschenken  Genehmigung
  der  Dienstbehörde  (s.  d.)  erforderlich.  Die  Ubertragung  be-