Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

Artikel 2. 
Von diesem Zeitpunkt ab erlischt für die Gemeinde Neubrück die Ver- 
pflichtung zur Entrichtung von Beiträgen zur Deckung der Bedürfnisse des Schul- 
verbandes Didderse. Es erlöschen aber von diesem Zeitpunkt ab auch alle An- 
sprüche der Gemeinde Neubrück auf das Miteigentum an dem beweglichen und 
unbeweglichen Vermögen der Schulgemeinde Didderse und auf dessen Mitbenutzung. 
Beide Gemeinden verzichten gegenseitig auf jede Entschädigung aus Anlaß 
der Ausschulung. 
Artikel 3. 
An der bisherigen Verbindung der Gemeinde Neubrück mit der Kirchen- 
gemeinde Didderse und der dortigen Küsterei wird durch diesen Vertrag nichts ge- 
ändert. Die aus dieser Verbindung sich ergebenden Rechte und Verpflichtungen 
Neubrücks bleiben mit der Maßgabe bestehen, daß die Erträge der Dotation der 
vereinigten Schul- und Küsterstelle zur Besoldung des Inhabers der vereinigten 
Stelle weiter verwendet werden. 
Beide Kommissare haben vorstehenden Vertrag in zwei gleichlautenden 
Ausfertigungen eigenhändig unterschrieben. 
Lüneburg und Wolfenbüttel, am 11. November 1903. 
(L. S.) Georg Brandis. (L. S.) Hugo Klaue. 
  
(Nr. 10505.) Bekanntmachung der Ministerialerklärung vom 23. April 1904 zu dem zwischen 
der Königlich Preußischen und der Herzoglich Braunschweigischen Regierung 
abgeschlossenen Staatsvertrage vom 11. November v. J. über die Ausbezirkung 
der braunschweigischen Gemeinde Neubrück aus dem Schulverbande mit der 
preußischen Gemeinde Didderse. Vom 23. April 1901. 
Ministerialerklärung. 
Der von dem Regierungsrate Georg Brandis in Lüneburg als Königlich 
preußischem und dem Konsistorialrate Hugo Klaue in Wolfenbüttel als Herzoglich 
braunschweigischem Kommissar in Lüneburg und Wolfenbüttel am 11. November 
1903 unterzeichnete Staatsvertrag über das Ausscheiden der braunschweigischen 
Gemeinde Neubrück aus dem Schulverbande mit der preußischen Gemeinde Didderse
	        
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