Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

wird hiermit nach erteilter landesherrlicher Genehmigung ratifiziert, und es wird 
dessen Erfüllung in allen Punkten zugesichert. 
Zu Urkund dessen ist die gegenwärtige Ratifikationsurkunde unter Bei- 
drückung des Königlichen Insiegels ausgefertigt worden. 
Berlin, den 23. April 1904. 
Der Königlich Preußische Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
(L. S.) Gr. v. Bülow. 
  
Vorstehende Erklärung wird, nachdem sie gegen eine entsprechende Erklärung 
des Herzoglich Braunschweigisch-Lüneburgischen Staatsministeriums vom 31. März 
1904 ausgewechselt worden ist, hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Berlin, den 30. April 1904. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
Im Auftrage: 
Dr. v. Mühlberg. 
  
  
(Nr. 10506.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts- Etats für das Etatsjahr 
1904. Vom 21. Mai 1904. 
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen 2 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
1. 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für das. 
Etatsjahr 1904 wird 
in Einnahme 
auf 2 800 805 050 Mark und 
in Ausgabe 
auf 2 800 805 050 Mark, 
nämlich 
auf 2 626 288 668 Mark an fortdauernden und 
auf 174 516 382 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben 
festgesetzt. 
—W 
12.
	        
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