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2.
- Der diesem Gesetz als weitere Anlage beigefügte Etat der Verwaltungs-
Einnahmen und Ausgaben der Preußischen Zentral-Genossenschaftskasse für das
Etatsjahr 1904 wird in Einnahme auf 4 900 Mark und in Ausgabe auf
47 910 Mark festgestellt.
3.
Im Etatsjahr 1904 können nach Anordnung des Finanzministers zur
vorübergehenden Verstärkung des Betriebsfonds der Generalstaatskasse Schatz-
anweisungen bis auf Höhe von 100 000 000 Mark, welche vor dem
1. Januar 1906 verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden. Auf dieselben
finden die Bestimmungen des 9 4 Abs. 1 und 2 und des 9 6 des Gesetzes
vom 28. September 1866 (Gesetz= Samml. S. 607) Anwendung.
4.
Die bis zur gesetzlichen Feststellung des Staatshaushalts-Etats # 1) und
der Anlage dazu (§ 2) innerhalb der Grenzen derselben geleisteten Ausgaben
werden hiermit nachträglich genehmigt.
(5.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Liebenberg, den 21. Mai 1904.
(1. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein. Möller.
v. Budde. v. Einem.