— 119 —
53.
Einführung der Königsberger Verwaltungsnormen.
Die in Königsberg am Tage der Eingemeindung bestehenden Ortsstatuten
und die über die allgemeine Ordnung des Gemeindewesens in Königsberg gelten-
den Gemeindebeschlüsse erhalten in der Gemeinde Schönfließ Wirksamkeit, sofern
nicht in diesem Vertrag etwas Abweichendes bestimmt ist. Der Magistrat zu
Königsberg hat die zum Zwecke der Einführung der Königsberger Ortsstatuten
und Gemeindebeschlüsse in der Gemeinde Schönfließ erforderlichen Maßnahmen
zu treffen, auch den Tag der Einführung zu bestimmen. Von dem Tage der
Einführung derselben an verlieren die entsprechenden Statuten und Gemeinde-
beschlüsse in der Gemeinde Schönfließ ihre Geltung.
4.
Vertretung in der Stadtverordnetenversammlung.
Für die Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung wird der Gemeinde-
bezirk Schönfließ der Gemeinde Ponarth zugeschlagen und bildet mit dieser und
den sonstigen südlich des Pregels liegenden eingemeindeten Vororten und Teilen
solcher zusammen so lange einen besonderen Wahlbezirk, als letztere einen solchen
in Gemäßheit des mit ihr von der Stadtgemeinde Königsberg abgeschlossenen
Eingemeindungsvertrags bildet.
5.
Regelung der Schulverhältnisse.
Die Abtrennung des mit der Stadtgemeinde zu vereinigenden Teiles der
Landgemeinde Schönfließ von dem Schulverbande Schönfließ soll erstrebt werden.
Die Stadtgemeinde ist verpflichtet, den zur Deckung der Kosten für die Schule
einschließlich der Schulbaulasten erforderlichen Beitrag nach Verhältnis der in
dem mit der Stadtgemeinde zu vereinigenden Teile und der in der Restgemeinde
zur Zeit der Eingemeindung vorhandenen Haushaltungen so lange zu leisten) als
die schulpflichtigen Kinder aus dem einzugemeindenden Teile nicht nach einer
städtischen Schule übernommen sind, sondern die Schule in Schönfließ besuchen.
86.
Auseinandersetzung wegen des Vermögens, der Armenlasten und sonstigen Verpflichtungen.
Die Landgemeinde Schönfließ verbleibt im Eigentume der Dorsschmiede,
des Armenhauses und der Dorfspritze sowie aller Rechte an dem in dem einzu—
gemeindenden Teile gelegenen Dungabladeplatze.
Die in dem einzugemeindenden Teile gelegenen Dorfwege, Gräben usw.
ehen unter Aufrechterhaltung aller zur Zeit bestehenden Benutzungsrechte der
hrundbesitzer in das Eigentum der Stadtgemeinde über.
Die Stadtgemeinde ist verpflichtet, den Anteil an den Armengeldunter-
stützungen für diejenigen Personen, welche bis zum Tage der Eingemeindung in
—#