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bei Station 4,1 4 48 schneidenden, die Feldmarkgrenze von Ponarth zirka 100 Meter
südlich des Weges Speichersdorf— Ponarth treffenden Linie begrenzt wird, treten
zu einer einzigen, unter einer gemeinsamen Verwaltung stehenden Gemeinde
Königsberg zusammen; ihre Gemeindeangehörigen werden von der Vereinigung
ab, soweit durch diesen Vertrag nicht etwas anderes festgesetzt ist, rücksichtlich aller
bürgerlichen Rechte und Pflichten, sowie rücksichtlich der Teilnahme an den
beiderseitigen Kommunalanstalten einander gleichgestellt.
82.
Aufhören der besonderen Gemeindebehörden in Speichersdorf. Gestaltung der Polizeiverwaltung.
Von dem Tage der Vereinigung beider Gemeinden an übernehmen die
Gemeindebehörden der Stadt Königsberg im Gutsbezirke Speichersdorf die Ver-
waltung der Gemeindeangelegenheiten, sowie der den städtischen Behörden zu-
ewiesenen staatlichen Obliegenheiten und treten in alle diejenigen Rechte und
flichten ein, welche zur Zeit der Vereinigung dem Gutsbezirke Speichersdorf
durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel des öffentlichen Rechtes zustehen oder
obliegen. 53
Einführung der Königsberger Verwaltungsnormen.
Die in Königsberg am Tage der Eingemeindung bestehenden Ortsstatuten
und die über die allgemeine Ordnung des Gemeindewesens in Königsberg geltenden
Gemeindebeschlüsse erhalten in dem Gutsbezirke Speichersdorf Wirksamkeit, sofern
nicht in diesem Vertrag etwas Abweichendes bestimmt ist. Der Magistrat zu
Königsberg hat die zum Zwecke der Einführung der Königsberger Ortsstatuten
und Gemeindebeschlüsse in dem Gutsbezirke Speichersdorf erforderlichen Maß-
nahmen zu treffen, auch den Tag der Einführung zu bestimmen. Von dem Tage
der Einführung derselben an verlieren die entsprechenden Statuten und Gemeinde-
beschlüsse in dem Gutsbezirke Speichersdorf ihre Geltung.
4.
Vertretung in der Stadtverordnetenversammlung.
Für die Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung wird der Gutsbezirk
Speichersdorf der Gemeinde Ponarth zugeschlagen und bildet mit dieser und den
sonstigen südlich des Pregels eingemeindeten Vororten und Teilen solcher zusammen
so lange einen besonderen Wahlbezirk, als letztere einen solchen in Gemäßheit des
mit ihr von der Stadtgemeinde Königsberg abgeschlossenen Eingemeindungs-
vertrags bildet.
¾ 5.
Regelung der Verhältnisse der im Dienste des Gutsbezirkes stehenden Beamten.
Die zur Zeit der Vereinigung im Dienste des Gutsbezirkes Speichersdorf
stehenden Gemeindebeamten und Bediensteten, welche eine ihnen nach Maßgabe
ihrer Fähigkeiten angewiesene Stellung in der städtischen Verwaltung zu über-
Cesetz= Samml. 1905. (Nr. 10583) 20