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Anfenglich, vnd: vors erste. #½ Ob woll die abgesanthen
Herzogen Heinrichs 2c, uf einer gleichmeßigen teillung gesianden,
oder im ein, ansehnlichs vnd städlichs an Embtern
Zöllen, wie auch den halben Theil. der erledigten Grafsschaften.
Hoya vnd Dlepholtz, ingleichen die Ritterschaft in denselben
Ampten, wie auch die Vergleichung der Geistl. Præbenden,
In den Vier Stifften, S. Blasii Ciriaci Bardos
wickische ond Rameslohischen gefordert, vnd daruon nicht abstehen
wöllen, das doch auch hinwieder bey den Fürstl. Lüneburgischen
Abgesanthen, Zellischen Teils, der Herrn zugcordueten
Curalorn abgcordneten, vud aus Mittel der Landschafft
ein solches gar nicht zu erheben,, uoch zu bewilligen gewesen,
dieweil es nicht allein im Fürstl. Hause Braunschweig nie
herkommens, besondern auch die regalis vnd zur Regierung
angehoͤrige Pertinentien, daruon. Zar nicht getrennet, oder der
jungen Herrschaft und künfiig regictenden Herrn etwas daran
begeben, noch vor sich einwilligen Edunten noch wollten; besondern
Sie dahin behandelt, daß Sie Herzog Helnrich vnd
dessen Fürstl. Söhnen vnd Nachkammen das obrigc, was
sonst zu den beeden Ampten Dannenberg ond Scharnebek
der Gbrde halben hiebeuor-Herzog Wilhelmen
reservirt, nunmehr igenzlich zu genießeir vud zu
gebrauchen, allein uͤbergeben. vnd abgetreten haben; Darin
auch von Herzog Wilhelmes i. Jünger Herrschaft vnd Nachkommen,
Inen kein Eintagk, Verhinderung noch Sperrung
zugefügt werden solle. Zu / izo berürter Zulage, vnd vors ander,
haben sie, damit Herzogk Heinrich und die seinen so
viel beßer ihr Auskommen erlangen, und darbei Fürstlich
Sich betragen mögen, Die drei Ampter Hitzacker, Lüchow
ond Werpcke mit allen ein= und Zubehbrung,
Nuzung, Renten, Pächten, Diensten, auch darauf