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subsumiert, denn ähnlich wie Art. 7 EG. vom Jahre 1861
bestimmt Art. 5 AG. zur RStPO. vom 18. August 1879:
„Handlungen, welche durch ein neben dem StGB. für das
Deutsche Reich in Geltung gebliebenes Landesgesetz mit
Strafe bedroht sind und vor Inkrafttreten jenes Gesetzbuches
die Eigenschaft von PÜ. oder von Übertretungen an
sich (d. h. im Sinne des StGB. vom Jahre 1861) trugen,
behalten in strafrechtlicher Beziehung auch künftig die
Eigenschaft von Übertretungen, wenngleich die hierfür
angedrohte Strafe dasjenige Maß übersteigt, welches in
$ 1 Abs. 3 und $ 18 StGB. für das Deutsche Reich für
Übertretungen festgesetzt ist“.
Auch unter dem geltenden allgemeinen StGB. besitzen
sonach, mit der einzigen Ausnahme des zum Vergehen
gestempelten Gewohnheitsfrevels, dessen später zu gedenken
sein wird, die sämtlichen Forstrügesachen den Charakter von
bloßen Übertretungen im Sinne des RStGB.
Gerade in diesem Zusammenhange gilt es aber, darauf
hinzuweisen, daß die Forstrügesachen nur ein bestimmt abgegrenztes
Gebiet von Delikten bilden, daß insbesondere
nicht schlechthin alle Holzentwendungen und Beschädigungen
den Begriff ‚„‚Frevel‘ erfüllen und sonach als Übertretungen
zu erachten sind, dies vrelmehr nur hinsichtlich der in Art. 79,
80, 82--105 des diesrh. FG. (bezw. Art. 18—40 des pfälz.
FStG.) mit Strafe bedrohten Handlungen gilt. Hierunter
fällt aber z. B. nicht, wie dies Art. 81 des diesrh. Gesetzes
ausdrücklich hervorhebt, ‚die Entwendung von aufgearbeitetem,
zum Verkauf oder Verbrauch bereits zugerichtetem
Holze, auch wenn es sich noch im Walde befindet, ebensowenig
die Entwendung des an die Floßbäche oder Abladestrafgerichtsbarkeit
unterstehen. Wie das StGB. vom Jahre 1861 möchte
ich alle FF. dem kriminellen Gebiete zuweisen, da das Forstgesetz es
unterlassen hat, die FF. rein polizeilichen Charzkters säuberlieht abzatrennen.
Das Oberste Landgericht (VI, 836) ist jedoch der Meinung,
daß jedesmal nach der inneren Natur der einzelnen Haudlungen zu entscheiden
sei, ob die in den Artikeln der Abteilung IV Ziff. 1IB Nr. 2
als strafbar aufgeführten Handlungen als Rechtsverletzungs- oder als
Rechtsgefährdungs-Delikte und damit als kriminelfe oder als polizeiliche
Zuwiderbandiomgen im Sinne der Milltärstrafgerichtsordnung anzusehen
seien. —