Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Artikel  4.

Der  Artikel  1033.  der  Civilprozeßordnung  wird  dahin  abgeandert,  daß
bei  Berechnung  der  wegen  der  Enrfernung  bestimmten  zusätzlichen  Frist,  statt
eines  Tages  ar  je  drei  Myriameter,  ein  Tag  für  je  sechs  Preußische  Meilen
Enfernung  anzusetzen  ist.

Imgleichen  ist  überall  da,  wo  in  den  Gesetzen  wegen  der  Entfernung
des  Wohrsitzes  einer  Partei  eine  zusätzliche  Frist  von  einem  Tage  für  je  drei
Moyriameter  vorgeschrieben  ist,  statk  dessen  ein  Tag  für  je  sechs  Perpischt  Meilen
  zu  berechnen.

Artikel  5.

Im  Falle  in  Civilsachen  die  Ersetzung  eines  von  dem  Gerichte  zum  Kommissar
  ernannten  Richters  oder  eines  von  dem  Gericht  mit  einer  Zustellung  oder
einem  sonstigen  Geschaft  beauftragten  Gerichtsvollziehers  erforderlich  ist,  kann
dieselbe  auf  Bittschrift  (Art.  76.  des  Kostentarifs  vom  16.  Februar  1807.)
durch  Verfügung  des  Worsitzenden  der  Abtheilung  des  Gerichts,  von  welcher
die  Ernennung  oder  der  Auftrag  ausgegangen  ist,  erfolgen.

Die  Verfügung  ist  dem  Einspruch  und  der  Berufung  nicht  unterworfen.
Dieselbe  bleibt  bei  den  Urschriften  des  Gerichts  aufbewahrk.

Im  Fall  der  Ersetzung  eines  Kommissars  muß  die  Verfägung,  bevor
derselben  Folge  gegeben  werden  kann,  der  Gegenpartei  mittelst  Akts  von  Anwalt
  zu  Anwalt  (Art.  70.  des  Kostentarifs  vom  16.  Februar  1807.),  oder,
wenn  ein  Anwalt  nicht  besiellt  ist,  mitrelst  Zustellung  in  Person  oder  am  Wohnort
  abschriftlich  mitgetheilt  werden.

Artikel  ö.

Wemn  bei  einem  Gericht  eine  Verhandlung  in  Civilsachen  im  Auftrag
oder  auf  Ersuchen  eines  anderen  Gerichts  aufgenommen  worden  ist  (Art.  1035.
der  Civilprozeßordnung),  so  muß  die  Urschrift  derselben  von  der  Gerichtsschreiberei
  jenes  Gerichts  an  die  Gerichtsschreiberei  des  Gerichts,  von  welchem
der  Auftrag  oder  das  Ersuchen  ausgegangen  ist,  übersendet  werden,  und  bleibt
bei  der  letzkeren  aufbewahrt,  ohne  daß  es  eines  Hinterlegungsakts  bedarf.

Die  Versendung  muß  vermittelst  der  Königlichen  Post  oder  in  einer  anderen,
  bei  dem  Auftrag  oder  dem  Ersuchen  zu  bestimmenden  sicheren  Weise
bewirkt  werden.  Dem  Gerichtsschreiber  wird  für  die  Kosten  ein  Exekutorium
auf  die  betreibende  Partei  gegeben.

Artikel  7.

Wenn  zu  Erledigung  eines  Rechtsmittels  in  Civilsachen  die  Einsicht  von
Zeichnungen,  Karten  oder  Darstellungen,  welche  einem  Gutachten  von  Sach-(Nr.
  4252.)  ver-