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Artikel 4.
Der Artikel 1033. der Civilprozeßordnung wird dahin abgeandert, daß
bei Berechnung der wegen der Enrfernung bestimmten zusätzlichen Frist, statt
eines Tages ar je drei Myriameter, ein Tag für je sechs Preußische Meilen
Enfernung anzusetzen ist.
Imgleichen ist überall da, wo in den Gesetzen wegen der Entfernung
des Wohrsitzes einer Partei eine zusätzliche Frist von einem Tage für je drei
Moyriameter vorgeschrieben ist, statk dessen ein Tag für je sechs Perpischt Meilen
zu berechnen.
Artikel 5.
Im Falle in Civilsachen die Ersetzung eines von dem Gerichte zum Kommissar
ernannten Richters oder eines von dem Gericht mit einer Zustellung oder
einem sonstigen Geschaft beauftragten Gerichtsvollziehers erforderlich ist, kann
dieselbe auf Bittschrift (Art. 76. des Kostentarifs vom 16. Februar 1807.)
durch Verfügung des Worsitzenden der Abtheilung des Gerichts, von welcher
die Ernennung oder der Auftrag ausgegangen ist, erfolgen.
Die Verfügung ist dem Einspruch und der Berufung nicht unterworfen.
Dieselbe bleibt bei den Urschriften des Gerichts aufbewahrk.
Im Fall der Ersetzung eines Kommissars muß die Verfägung, bevor
derselben Folge gegeben werden kann, der Gegenpartei mittelst Akts von Anwalt
zu Anwalt (Art. 70. des Kostentarifs vom 16. Februar 1807.), oder,
wenn ein Anwalt nicht besiellt ist, mitrelst Zustellung in Person oder am Wohnort
abschriftlich mitgetheilt werden.
Artikel ö.
Wemn bei einem Gericht eine Verhandlung in Civilsachen im Auftrag
oder auf Ersuchen eines anderen Gerichts aufgenommen worden ist (Art. 1035.
der Civilprozeßordnung), so muß die Urschrift derselben von der Gerichtsschreiberei
jenes Gerichts an die Gerichtsschreiberei des Gerichts, von welchem
der Auftrag oder das Ersuchen ausgegangen ist, übersendet werden, und bleibt
bei der letzkeren aufbewahrt, ohne daß es eines Hinterlegungsakts bedarf.
Die Versendung muß vermittelst der Königlichen Post oder in einer anderen,
bei dem Auftrag oder dem Ersuchen zu bestimmenden sicheren Weise
bewirkt werden. Dem Gerichtsschreiber wird für die Kosten ein Exekutorium
auf die betreibende Partei gegeben.
Artikel 7.
Wenn zu Erledigung eines Rechtsmittels in Civilsachen die Einsicht von
Zeichnungen, Karten oder Darstellungen, welche einem Gutachten von Sach-(Nr.
4252.) ver-