Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Spielen  in  solchen  Lotterien  nur  im  Einvernehmen  mit  der  Königlich  Preußischen
Regierung  gestattet  werden.

Ausgenommen  von  dieser  Beschränkung  sind  Lotterien,  die  von  einem
Kommunalverband  oder  einer  anderen  Korporation,  Vereinigung  oder  Person  für
vorübergehende  Zwecke,  welche  in  einem  Staate  zu  erfüllen  sind,  veranstaltet
werden,  wenn

a)  die  Spielkapitalien  dieser  Lotterien  insgesamt  jährlich  1  Mark  auf  den

Kopf  der  Bevölkerung  des  betreffenden  Staates  nicht  übersteigen,  ferner
b)  der  Verkaufspreis  der  Lose  nicht  mehr  als  2  Mark  einschließlich  des
Reichsstempels  beträgt,  und

Tc)  Ankündigung,  Ausgabe  und  Vertrieb  der  Lose  sowie  die  Ziehung  nicht
während  der  Zeit  des  Vertriebs  der  Lose  zur  ersten  Klasse  einer  Königlich
Preußischen  Klassenlotterie  stattfindet.

Jeder  Regierung  soll  es  freistehen,  zu  wohltätigen,  gemeinnützigen  oder
Kunstzwecken  sowie  bei  Volksfesten  die  Ausspielung  von  Kunst=  und  Industrieerzeugnissen,
  Waren  oder  anderen  beweglichen  Gegenständen  außer  barem  Gelde
zu  gestatten,  wenn  die  Spielkapitalien  dieser  Ausspielungen  insgesamt  jährlich
50  MBennig  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung  und  für  die  einzelne  Lotterie  den
Betrag  von  100  000  Mark  nicht  übersteigen,  auch  der  Preis  des  einzelnen  Loses
nicht  mehr  als  2  Mark,  einschließlich  des  Reichsstempels,  beträgt.

Geldlotterien  und  Ausspielungen  unterliegen  den  Beschränkungen  dieses
Artikels  nicht,  wenn  das  Spielkapital  1  000  Mark  nicht  übersteigt.

Die  bei  Abschluß  dieses  Vertrags  bereits  genehmigten  oder  zugelassenen
Privatlotterien  und  Ausspielungen  sowie  die  Darmstädter  Schloßfreiheitslotterie
und  die  Lotterie  des  Rennvereins  für  Mitteldeutschland  zu  Gotha  sind,  letztere,
soweit  sie  in  dem  bis  zum  15.  März  1902  gewonnenen  Umfang  abgespielt  wird,
den  Beschränkungen  in  Abs.  1  und  Abs.  2a  und  b  sowie  in  Abs.  3  dieses  Artikels
nicht  unterworfen  und  werden  bei  Feststellung  der  Spielkapitalien  nach  Abs.  2a
und  Abs.  3  nicht  angerechnet.

Die  Prämiierung  von  Spareinlagen  bei  staatlichen  Anstalten  fällt  nicht
unter  die  Beschränkungen  dieses  Artikels.

Artikel  6.

Wegen  des  Betriebs  der  Königlich  Preußischen  Klassenlotterie  und  wegen
des  hieraus  fließenden  Einkommens  bleibt  der  Preußische  Staat  in  den  Gebieten
der  Hessisch-Thüringischen  Staaten  von  allen  Steuern  und  Abgaben,  für  wessen
Rechnung  sie  auch  immer  erhoben  werden,  völlig  frei.

Auch  darf  den  Einnehmern  der  Königlich  Preußischen  Klassenlotterie  wegen
des  Vertriebs  von  Losen  keinerlei  besondere  Steuer  oder  Abgabe  von  dem  Staate
oder  einem  Kommunal=  oder  sonstigen  Verband  auferlegt  werden.

Gesetz-  Samml.  1906.  (Nr.  10701—10706.)  27