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Spielen in solchen Lotterien nur im Einvernehmen mit der Königlich Preußischen
Regierung gestattet werden.
Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Lotterien, die von einem
Kommunalverband oder einer anderen Korporation, Vereinigung oder Person für
vorübergehende Zwecke, welche in einem Staate zu erfüllen sind, veranstaltet
werden, wenn
a) die Spielkapitalien dieser Lotterien insgesamt jährlich 1 Mark auf den
Kopf der Bevölkerung des betreffenden Staates nicht übersteigen, ferner
b) der Verkaufspreis der Lose nicht mehr als 2 Mark einschließlich des
Reichsstempels beträgt, und
Tc) Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose sowie die Ziehung nicht
während der Zeit des Vertriebs der Lose zur ersten Klasse einer Königlich
Preußischen Klassenlotterie stattfindet.
Jeder Regierung soll es freistehen, zu wohltätigen, gemeinnützigen oder
Kunstzwecken sowie bei Volksfesten die Ausspielung von Kunst= und Industrieerzeugnissen,
Waren oder anderen beweglichen Gegenständen außer barem Gelde
zu gestatten, wenn die Spielkapitalien dieser Ausspielungen insgesamt jährlich
50 MBennig auf den Kopf der Bevölkerung und für die einzelne Lotterie den
Betrag von 100 000 Mark nicht übersteigen, auch der Preis des einzelnen Loses
nicht mehr als 2 Mark, einschließlich des Reichsstempels, beträgt.
Geldlotterien und Ausspielungen unterliegen den Beschränkungen dieses
Artikels nicht, wenn das Spielkapital 1 000 Mark nicht übersteigt.
Die bei Abschluß dieses Vertrags bereits genehmigten oder zugelassenen
Privatlotterien und Ausspielungen sowie die Darmstädter Schloßfreiheitslotterie
und die Lotterie des Rennvereins für Mitteldeutschland zu Gotha sind, letztere,
soweit sie in dem bis zum 15. März 1902 gewonnenen Umfang abgespielt wird,
den Beschränkungen in Abs. 1 und Abs. 2a und b sowie in Abs. 3 dieses Artikels
nicht unterworfen und werden bei Feststellung der Spielkapitalien nach Abs. 2a
und Abs. 3 nicht angerechnet.
Die Prämiierung von Spareinlagen bei staatlichen Anstalten fällt nicht
unter die Beschränkungen dieses Artikels.
Artikel 6.
Wegen des Betriebs der Königlich Preußischen Klassenlotterie und wegen
des hieraus fließenden Einkommens bleibt der Preußische Staat in den Gebieten
der Hessisch-Thüringischen Staaten von allen Steuern und Abgaben, für wessen
Rechnung sie auch immer erhoben werden, völlig frei.
Auch darf den Einnehmern der Königlich Preußischen Klassenlotterie wegen
des Vertriebs von Losen keinerlei besondere Steuer oder Abgabe von dem Staate
oder einem Kommunal= oder sonstigen Verband auferlegt werden.
Gesetz- Samml. 1906. (Nr. 10701—10706.) 27