Contents : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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J.  Vereins-Zolltarif.

 

Erste  Abtheilung.

Gegenstände,  welche  gar  keiner  Abgabe  unterworfen  sind.

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Ganz  frei  bleiben.

Béume  zum  Verpflanzen,  und  Reben;

Bienenstöcke  mit  lebenden  Bienen;

Blut  von  geschlachtetem  Viehe,  sowohl  flüssiges  als  eingetrocknetes;
Branntweinspülig;

Dünger,  thierischer;  desgleichen  andere  Düngungsmittel,  als:  ausgelaugte  Asche,
Kalkäscher,  Hornspäne,  Knochenschaum  oder  Zuckererde,  Düngesalz,  letzteres  nur
auf  besondere  Erlaubnisscheine  und  unter  Controle  ver  Verwendung;

Eier;

Erden  und  Erze,  die  nicht  mit  einem  Zollsatze  namentlich  betroffen  sind,  als:  Boz
lus,  Bimsstein,  Blutstein,  Braunstein,  Gips,  Lehm,  Mergel,  Sand,  Schmirgel,
  Schwerspath  (in  kröstallisirten  Stücken),  gewöhnlicher  Töpferthon  und  Pfeifenerde,
  Tripel,  Walkererde  u.  a.;

Exzeugnisse  des  Ackerbaues  und  der  Viehzucht  eines  einzelnen  von  der  Grenze  durchschnittenen
  Landgutes;

Fische,  frische,  und  Krebse;

kml  Gras,  Futterkräuter  und  Heu;
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Gartengewächse,  frische,  als:
Blumen,  Gemüse  und  Krautarten,  Kartoffeln  und  Rüben,  eßbare  Wurzeln  2c.,
auch  frische  Krappwurzeln,  ingleichen  Feuerschwamm,  roh,  wie  er  von,  den
Bäumen  kommt;  auch  ungetrocknete  Eichorien,  diese  mit  Ausnahmen  für  besonders
  bestimmte  Grenzen;