Full text : Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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113.  Rundverfügungsverordnung  des  Unterrichts-Ministerium  vom
7.  März  1902,  betr.  Unterricht  in  den  Domaniallandschulen.

Ueber  den  Unterricht  in  den  Landschulen  im  Domanium  wird  hierdurch
  unter  Aufhebung  der  Zirkular-Verordnung  vom  30.  Juni  1888
das  Nachstehende  verordnet:

1.  Der  Unterricht  in  den  einklassigen  und  in  den  oberen  Klassen  der
mehrklassigen  Schulen  ist  während  des  Winters  in  wöchentlich  28  Stunden
zu  erteilen.  Diese  Stunden  sind  in  der  Regel  so  zu  verteilen,  daß  am
Montag,  Dienstag,  Donnerstag,  Freitag  je  3  Stunden  Vormittags  von
8  bis  11  Uhr  und  je  2  Stunden  Nachmittags  von  1  bis  3  Uhr,  am
Mittwoch  und  Sonnabend  je  4  Stunden  Vormittags  von  8  bis  12  Uhr
Schule  gehalten  wird.

2.  Die  wöchentliche  Unterrichtszeit  während  des  Sommers  für  die
unter  1  genannten  Schulen  ist  durch  die  Allerhöchste  Revidierte  Verordnung
  vom  7.  März  1909,  betreffend  die  Sommerschule  im  Domanium,
bestimmt.  (Vgl.  Nr.  132.)

3.Die  wöchentliche  Unterrichtszeit  für  die  zweiten  Klassen  der  zweiklassigen
  und  die  untersten  der  mehrklassigen  Schulen  beträgt  während
des  Winters  26,  während  des  Sommers  24  Stunden.

Ist  der  zweite  Lehrer  an  zweiklassigen  Schulen  Inhaber  einer
Familienstelle,  so  ist  die  Bestimmung  unter  2  maßgebend.

4.  Für  die  Unterabteilungen  der  einklassigen  Schulen  ist  die  wöchentliche
  Unterrichtszeit  im  Winter  auf  26  Stunden  abzumindern,  vorausgesetzt,
  daß  die  örtlichen  Verhältnisse  es  gestatten,  die  Schüler  dieser  Abteilungen
  allein  nach  Hause  gehen  zu  lassen,  und  nicht  sonstige  Bedenken
und  Hindernisse  entgegenstehen.  Ob  die  erforderlichen  Voraussetzungen
und  Bedingungen  bei  einer  Schule  vorhanden  sind,  und  demgemäß  eine
solche  Abminderung  der  wöchentlichen  Stundenzahl  eintreten  kann,  haben
die  Aufsicht  führenden  Prediger  nach  Beratung  mit  den  Lehrern  und  den
Schulvorstehern  zu  bestimmen.

5.  Die  Bestimmung  in  der  Verordnung  vom  29.  Mai  1852,  wonach
  es  gestattet  ist,  die  3  auf  den  Sonnabend  Vormittag  fallenden
Schulstunden  auf  den  Mittwoch  Nachmittag  zu  verlegen,  und  den  Sonnabend
  schulfrei  zu  lassen,  ist  aufgehoben.

6.  Die  zweiten,  dritten,  vierten  Lehrer,  welche  nicht  Inhaber  von
Familienstellen  sind,  und  das  Zeugnis  der  Anstellungsfähigkeit  erworben
haben,  sind  verpflichtet,  auf  Anordnung  des  zuständigen  Predigers  während
des  Winters  2  Stunden  woöchentlich  in  der  ersten  oder  den  oberen  Schulklassen
  in  den  ihnen  zugewiesenen  Gegenständen  Unterricht  zu  erteilen.

7.  Der  Unterricht  in  den  Landschulen  im  Domanium  ist  nach  Maßgabe
  des  in  Anlage  angeschlossenen  Lehrplans  zu  erteilen.

Um  die  durch  die  Einführung  des  Lehrplans  bedingte  Anschaffung
neuer  Lehrmittel,  insbesondere  für  den  Unterricht  in  Naturkunde,  Zeichnen
und  Turnen,  zu  erleichtern,  können  abgesehen  von  den  Schulversäumnisstrafgeldern,
  Beihülfen  aus  den  Amtsschulkassen  je  nach  der  Bedürftigkeit
der  Gemeinden  und  dem  Vermögensstande  der  betreffenden  Amtsschulkassen