Object: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

4. Brotausweiskarten. 
§ 8. Zum Bezuge von Brotausweiskarten sind berechtigt: 
1. die im Stadtbezirke wohnenden, zur bürgerlichen Bevölke. 
rung gehörenden Personen; 
2. die im Stadtbezirke wohnenden Angehörigen des Heeres 
und der Heeresverwaltung, soweit sie nicht von der Heeres- 
verwaltung Brot zu beanspruchen haben (Offiziere, Mi- 
litärbeamte); 
J. die im Stadtbezirke sich vorübergehend aufhaltenden er. 
sonen, Angehörige des Heeres und der Heeresverwaltung 
jedoch nur, wenn sie nicht von der Heeresverwaltung Brot 
zu beanspruchen haben. 
§ 9. Die Zuweisung von Roggen- und Weizenmehl und 
Roggen · und Weißbrot sowie Zwieback an die bezugsberech- 
tigten Hersonen wird nach dem Pebensalter und dem Ein- 
kommen abgestuft. 
Es erhalten für die Woche: 
1. Kinder unter einem Jahre: 
7 Semmelmarken lautend je auf eine Semmel oder 
75 g Zwieback oder 60 g Mehl:; 
2. Kinder vom vollendeten I. bis zum vollendeten 6. Lebensjahre 
a) 2 Roggenbrotmarken lautend je auf 1 HPfund Noggen- 
brot oder 300 g Mehl. Davon ist eine so eingerichtet, 
daß darauf wahlweise Zmal je ½ Pfund Noggenbrot 
oder 150 Mehl enenommen werden können. Sie be- 
rechtigt außerdem wahlweise zur Entnahme von ZLmal 
½/8 Dfund Zwieback; 
b) 7 Semmelmarken lautend je auf 1 Semmel. Für die 
7 Semmelmarken kann auch 1 Pfund Roggenbrot ent- 
nommen werden; 
3. über 6 Jahre alte Personen 
a) 3 Roggenbrotmarken lautend je auf 1 Pfund Roggenbrot 
oder 300 9 Mehl. Oavon ist eine ebenfalls so eingerichtet, 
daß wahlweise 2 mal je ½ Pfund Noggenbrot oder 
Zwieback oder 150 g Mehl entnommen werden können; 
b) 7 Semmelmarken lautend je auf eine Semmel. Für 
die 7 Semmelmarken kann auch 1 Pfund Noggenbrot 
entnommen werden. 
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