Lindauer eheliches Güterrecht. 83
fügungsrecht. Dieses „dißfalls“ ist aufzulösen: „im
Falle einer Verfügung während der Ehe.“ —
Daß sodann das an sich bescheldene Wörtchen
„gleichsam“, wie behauptet worden, an unserer Stelle
eine tonangebende Rolle spielen soll, ist mit aller
Entschiedenheit in Abrede zu stellen. Mann und
* waren auch zur Zeit des Systemes der geammten
Hand nicht Eine Person; die strengste Auffassung
der Ehe, welche Mann und Frau noch so
in sich vereinigen will, kann aus den einmal vorhandenen
zwei Personen nun und nimmermehr Eine
machen. Wohl aber ist ebenso wie bei der ethischen
Auffassung der Ehe, auch bei dem Systeme der gesammten
Hand die Fiktion einer einheitlichen
Person möglich; und nicht mehr und nicht weniger
liegt in dem Worte „gleichsam“, das ja immer für
sich und das ihm Folgende eine nachsichtige Beurtheilung
Seitens des Hörers oder Lesers erbittet. —
Gerade die Einklammerung des fraglichen Satzes
beweist zusammengehalten mit dem übrigen Inhalte
des §. 6 so recht, daß hier unmöglich ein
Produkt neuer gesetzgeberischer Fürsorge in Frage
steht. Die Fassung im Ganzen zeigt unwiderleglich,
daß es sich nicht um etwas Neues, sondern
um etwas Allbekanntes handelt, das gar nicht anders
sein kann als so. —
Wenn der Verfasser jenes gegentheiligen Aufsatzes
sagt, man habe mit dieser Bestimmung nur
gewisse Vermögensobjekte in der Familie erhalten
wollen, so hat derselbe den 8. 6 des Näherrechtes
nicht ganz gehörig berücksichtigt, denn da ist normirt,
„daß der nähere (Grad) von des Weibs
Freundschafft den weitern von des Manns Freundschafft
wohl zurück treiben und ausschließen mag.“
Zählt man das Lindauer Stadtrecht zu den Statuten
mit Errungenschaftsgemeinschaft, wie es Dr. D.
thut, so muß man doch über die geeinte Errungenrm'