II. Städteordnung. 29
nicht hatten, in Sachsen und in den westfälischen Städten
von mehr als 2500 Einwohnern eingeführt wurde, gestattete
auch Schutzverwandten den Betrieb städtischer
Gewerbe und die Erwerbung städtischen Grundbesitzes,
machte die Erwerbung des Bürgerrechts für Einwohner,
welche weder Grundbesitzer noch Gewerbetreibende waren,
von einem Einkommen von mindestens 1200 M. abhängig,
und gab dem Magistrat, unter Ausdehnung des
Aufsichtsrechts der Regierung, die Stellung einer ausführenden
Behörde. Die Gemeindeordnung vom
11. März 1850, welche nur in wenigen Städten zur
Einführung gelangte und bald durch die Städteordnung
vom 30. Mai 1853 ersetzt wurde, übertrug die Bürgermeistereiverfassung,
jedoch unter Beibehaltung des Magistratskollegiums,
auf die östlichen Provinzen.
Ptädteorlnung für cie sechs öfstlichen Provinzen Uer
Preuhischen Monarchie vom 30. Mai 1853.
Wir Friedrich Wilhelm, 2c. te. verordnen, unter
Zustimmung beider Kammern, was folgt:
§ 1. Die gegenwärtige Städteordnung soll in den
bisher auf dem Provinziallandtage im Stande der Städte
vertretenen Städten der Provinzen Preußen, Brandenburg,
Pommern, Schlesien, Posen und Sachsen zur Anwendung
kommen, desgleichen in den im Stande der