Metadata : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

II.  Städteordnung.  29

nicht  hatten,  in  Sachsen  und  in  den  westfälischen  Städten
von  mehr  als  2500  Einwohnern  eingeführt  wurde,  gestattete
  auch  Schutzverwandten  den  Betrieb  städtischer
Gewerbe  und  die  Erwerbung  städtischen  Grundbesitzes,
machte  die  Erwerbung  des  Bürgerrechts  für  Einwohner,
welche  weder  Grundbesitzer  noch  Gewerbetreibende  waren,
von  einem  Einkommen  von  mindestens  1200  M.  abhängig,
  und  gab  dem  Magistrat,  unter  Ausdehnung  des
Aufsichtsrechts  der  Regierung,  die  Stellung  einer  ausführenden
  Behörde.  Die  Gemeindeordnung  vom
11.  März  1850,  welche  nur  in  wenigen  Städten  zur
Einführung  gelangte  und  bald  durch  die  Städteordnung
vom  30.  Mai  1853  ersetzt  wurde,  übertrug  die  Bürgermeistereiverfassung,
  jedoch  unter  Beibehaltung  des  Magistratskollegiums,
  auf  die  östlichen  Provinzen.

Ptädteorlnung  für  cie  sechs  öfstlichen  Provinzen  Uer
Preuhischen  Monarchie  vom  30.  Mai  1853.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  2c.  te.  verordnen,  unter
Zustimmung  beider  Kammern,  was  folgt:

§  1.  Die  gegenwärtige  Städteordnung  soll  in  den
bisher  auf  dem  Provinziallandtage  im  Stande  der  Städte
vertretenen  Städten  der  Provinzen  Preußen,  Brandenburg,
  Pommern,  Schlesien,  Posen  und  Sachsen  zur  Anwendung
  kommen,  desgleichen  in  den  im  Stande  der