182 Mechlsprechuug. Reichsgericht (Civilsachen!.
des Sachverhalts, insbesondere auch unter Verwerthung des Gesichtspunkts,
daß dem mit der Seifenbranche vertrauten Beklagten der Uebertritt in diesen
Geschäftszweig jederzeit freisteht, zu dem Ergebnisse gelangt ist, daß die
Vereinbarung nicht gegen die guten Sitten verstoße und darum gültig sei,
so entspricht diese Beurtheilung den maßgebenden Rechtsgrundsätzen. Eine
Ermäßigung der wirksam vereinbarten Konventionalstrafe aus Billigkeitsgründen
kennt aber das anzuwendende Recht nicht. l. Civilsenat 2271900.
Urtheil vom 27. Oktober 1900.
Parteifähigkeit eines nicht rechtsfähigen Vereins in einem
vor dem 1. Jannar 1900 erhobenen Prozesse. Parteifähigkeit
von Personenvereinigungen, die nicht juristische Personen sind,
nach Gemeinem Rechte. Beschränkung derselben.
Aus den Gründen: Es ist zunächst dem Bernfungsgerichte darin
beizustimmen, daß § 50 CPO. u. F. auf Prozesse, in denen die Klage
eines nicht rechtsfähigen Vereins vor dem 1. Jannar 1900 erhoben worden
ist, keine Anwendung leidet und die Parteifähigkeit von Vereinen des
Gemeinen Rechtes insoweit auch für nach dem 1. Jannar 1900 vorzunehmende
Prozeßhandlungen nach dem früher geltenden Rechte zu beurtheilen
ist (ugl. Urtheile des Reichsgerichts vom 7. März 1900 Nr. 1
469 1899 und vom 22. Mai 1900 Nr. III 92/1900). Bezüglich des
Gem. Rechtes geht nun das Berufungsgericht davon aus, daß kraft
Gewohnheitsrechts zwar die deutschrechtlichen organisirten Personenvereinigungen
mit beweglichen Antheilen, die nicht juristische Personen sind,
Parteifähigkeit neben den phyusischen und juristischen Personen haben und
unter einem Kollektivnamen vertreten durch den Vorstand als Partei aufzutreten
befähigt sind, daß aber dieses Gewohnheitsrecht nicht soweit geht
auch Klagen des Vorstands einer solchen Personenvereinigung gegen ein
erachten. In diesen Ausführungen ist ein Rechtsirrthum nicht enthalten.
Denn die höchstrichterlichen Urtheile, welche das fragliche Gewohnheitsrecht
darthun (vgl. Entsch des RG. in Civilsachen Bd. 4 Nr. 45. Bd. 8 Nr. 31,
Bd. 34 Nr. 38; Stobbe, Deutsches Privatrecht, 3. Aufl. Bd. 1 § 61
Aum. 5), sind in Prozessen eines Vereins mit Dritten erlassen worden.
Allerdings hat das Reichsoberhandelsgericht (vgl. dessen Entsch. Bd. 4
Nr. 42) auch eine Klage eines Mitglieds gegen eine deutschrechtliche
Personenvereinigung zugelassen und ist ferner ein Erkenntuiß des Oberlandesgerichts
zu Dresden (vgl. Seuffert's Archiv, Bd. 43 Nr. 19) ergangen,
welches eine Klage wie die vorliegende für zulässig erachtet. Diese
beiden Urtheile müssen aber für die Bildung eines Gewohnheitsrechts in
dem von Klägerin behaupteten Umfange für unzureichend erachtet werden: