Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

182  Mechlsprechuug.  Reichsgericht  (Civilsachen!.

des  Sachverhalts,  insbesondere  auch  unter  Verwerthung  des  Gesichtspunkts,
daß  dem  mit  der  Seifenbranche  vertrauten  Beklagten  der  Uebertritt  in  diesen
Geschäftszweig  jederzeit  freisteht,  zu  dem  Ergebnisse  gelangt  ist,  daß  die
Vereinbarung  nicht  gegen  die  guten  Sitten  verstoße  und  darum  gültig  sei,
so  entspricht  diese  Beurtheilung  den  maßgebenden  Rechtsgrundsätzen.  Eine
Ermäßigung  der  wirksam  vereinbarten  Konventionalstrafe  aus  Billigkeitsgründen
  kennt  aber  das  anzuwendende  Recht  nicht.  l.  Civilsenat  2271900.
Urtheil  vom  27.  Oktober  1900.

Parteifähigkeit  eines  nicht  rechtsfähigen  Vereins  in  einem
vor  dem  1.  Jannar  1900  erhobenen  Prozesse.  Parteifähigkeit
von  Personenvereinigungen,  die  nicht  juristische  Personen  sind,
nach  Gemeinem  Rechte.  Beschränkung  derselben.

Aus  den  Gründen:  Es  ist  zunächst  dem  Bernfungsgerichte  darin
beizustimmen,  daß  §  50  CPO.  u.  F.  auf  Prozesse,  in  denen  die  Klage
eines  nicht  rechtsfähigen  Vereins  vor  dem  1.  Jannar  1900  erhoben  worden
ist,  keine  Anwendung  leidet  und  die  Parteifähigkeit  von  Vereinen  des
Gemeinen  Rechtes  insoweit  auch  für  nach  dem  1.  Jannar  1900  vorzunehmende
  Prozeßhandlungen  nach  dem  früher  geltenden  Rechte  zu  beurtheilen
  ist  (ugl.  Urtheile  des  Reichsgerichts  vom  7.  März  1900  Nr.  1
469  1899  und  vom  22.  Mai  1900  Nr.  III  92/1900).  Bezüglich  des
Gem.  Rechtes  geht  nun  das  Berufungsgericht  davon  aus,  daß  kraft
Gewohnheitsrechts  zwar  die  deutschrechtlichen  organisirten  Personenvereinigungen
  mit  beweglichen  Antheilen,  die  nicht  juristische  Personen  sind,
Parteifähigkeit  neben  den  phyusischen  und  juristischen  Personen  haben  und
unter  einem  Kollektivnamen  vertreten  durch  den  Vorstand  als  Partei  aufzutreten
  befähigt  sind,  daß  aber  dieses  Gewohnheitsrecht  nicht  soweit  geht
auch  Klagen  des  Vorstands  einer  solchen  Personenvereinigung  gegen  ein
erachten.  In  diesen  Ausführungen  ist  ein  Rechtsirrthum  nicht  enthalten.
Denn  die  höchstrichterlichen  Urtheile,  welche  das  fragliche  Gewohnheitsrecht
darthun  (vgl.  Entsch  des  RG.  in  Civilsachen  Bd.  4  Nr.  45.  Bd.  8  Nr.  31,
Bd.  34  Nr.  38;  Stobbe,  Deutsches  Privatrecht,  3.  Aufl.  Bd.  1  §  61
Aum.  5),  sind  in  Prozessen  eines  Vereins  mit  Dritten  erlassen  worden.
Allerdings  hat  das  Reichsoberhandelsgericht  (vgl.  dessen  Entsch.  Bd.  4
Nr.  42)  auch  eine  Klage  eines  Mitglieds  gegen  eine  deutschrechtliche
Personenvereinigung  zugelassen  und  ist  ferner  ein  Erkenntuiß  des  Oberlandesgerichts
  zu  Dresden  (vgl.  Seuffert's  Archiv,  Bd.  43  Nr.  19)  ergangen,
  welches  eine  Klage  wie  die  vorliegende  für  zulässig  erachtet.  Diese
beiden  Urtheile  müssen  aber  für  die  Bildung  eines  Gewohnheitsrechts  in
dem  von  Klägerin  behaupteten  Umfange  für  unzureichend  erachtet  werden: