Metadata : Die Franzosenzeit in deutschen Landen 1806-1815. Zweiter Band: 1812-1815 (2)

Annahme

Art.

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—

Io
%

77

77%
777%

727
77
209

8

1942—1966  A.  und  Ausschlagung  einer

1943

A.  die  Reichsangehörigkeit  besitzt,
nach  den  deutschen  Gesetzen.

Gehört  der  Annehmende  einem
fremden  Staate  an,  während  das
Kind  die  Reichsangehörigkeit  besitzt,

so  ist  die  A.  unwirksam,  wenn  die
nach  den  deutschen  Gesetzen  erforderliche

  Einwilligung  des  Kindes  oder
eines  Dritten  nicht  erfolgt  ist.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen
  Vorschriften,  nach  welchen  die

Beamten  für  die  von  ihnen  angenommenen

  Stellvertreter  und  Gehilfen

in  weiterem  Umfange  als  nach  dem
B.  G.  B.  haften.

s.  Erbe  8  2043.

s.  Schuldverschreibung  8  808.

s.  Erbe  §  2049,  Güterrecht  §  1515,
Pflichtteil  8  2312.

s.  Erbe  §  1960.

Ist  durch  Landesgesetz  bestimmt,  daß
die  Hinterlegungsstellen  auch  andere
Sachen  als  Geld,  Wertpapiere  und
sonstige  Urkunden,  sowie  Kostbarkeiten
anzunehmen  haben,  so  finden  auf
Schuldverhältnisse,  die  auf  Leistung
derartiger  Sachen  gerichtet  sind,  die
Vorschriften  der  88  372—382  des
B.G.B.  Anwendung.

s.  Schuldverhältnis  §8  372,  376.

s.  Erbe  §  2006.

s.  Schuldverschreibung  8  802.
Inwieweit  ein  vor  dem  Inkrafttreten

des  B.  G.  B.  legitimiertes  oder  an

Kindesstatt  angenommenes  Kind  die
rechtliche  Stellungeines  ehelichen  Kindes
hat  und  inwieweit  der  Vater  und  die
Mutter  die  Pflichten  und  Rechte  ehelicher

  Eltern  haben,  bestimmt  sich

nach  den  bisherigen  Gesetzen.
Erbe.

Erbschaft.

Der  Erbe  kann  die  Ecbschaft  nicht
mehr  ausschlagen,  wenn  er  sie  angenommen
  hat;  mit  dem  Ablaufe  der

80

 

8

Annahme

Frist  zur  Ausschlagung  gilt  die  Erbschaft
  als  angenommen.

1946  Der  Erbe  kann  die  Erbschaft  an-1947



1848

1949

1950

1951

nehmen  oder  ausschlagen,  sobald  der
Erbfall  eingetreten  ist.

A.  einer  Erbschaft  kann  nicht  unter
einer  Bedingung  oder  einer  Zeitbestimmung
  erfolgen.

Wer  durch  Verfügung  von  Todeswegen
  als  Erbe  berufen  ist,  kann,
wenn  er  ohne  die  Verfügung  als
vesetzlicher  Erbe  berufen  sein  würde,
die  Erbschaft  als  eingesetzter  Erbe  ausschlagen
  und  als  gesetzlicher  Erbe  annehmen.


Wer  durch  Testament  oder  durch
Erbvertrag  als  Erbe  berufen  ist,  kann
die  Erbschaft  aus  dem  einen  Berufungsgrund
  annehmen  und  aus
dem  anderen  ausschlagen.

A.  einer  Erbschaft  gilt  als  nicht
erfolgt,  wenn  der  Erbe  über  den
Berufungsgrund  im  Irrtum  war.
Die  A.  und  die  Ausschlagung  können
nicht  auf  einen  Teil  der  Erbschaft
beschränkt  werden.  Die  A.  oder
Ausschlagung  eines  Teiles  ist  unwirksam.


Wer  zu  mehreren  Erbteilen  berufen
ist,  kann,  wenn  die  Berufung  auf
verschiedenen  Gründen  beruht,  den
einen  Erbteil  annehmen  und  den
anderen  ausschlagen.

Beruht  die  Berufung  auf  demselben
Grunde,  so  gilt  die  A.  oder  Ausschlagung
  des  einen  Erbteils  auch
für  den  anderen,  selbst  wenn  der
andere  erst  später  anfällt.  Die  Berufung
  beruht  auf  demselben  Grunde
auch  dann,  wenn  sie  in  verschiedenen
Testamenten  oder  vertragsmäßig  in
verschiedenen  zwischen  denselben  Personen
  geschlossenen  Erbverträgen  angeordnet
  ist.

Setzt  der  Erblasser  einen  Erben
auf  mehrere  Erbteile  ein,  so  kann  er