Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

II.  Strafgesetzbuch  8  263.  147

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durch  Entstellung  oder  Unterdrückung  wahrer  Thatsachen  einen
Irrthum  erregt  oder  unterhält,  wird  wegen  Betruges  mit  Ge—
fängniß  bestraft,  neben  welchem  auf  Geldstrafe  bis  zu  drei—
tausend  Mark  sowie  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden  kann.

lung:  23.  März  88  E.  17.  264;  Befriedigung  statt  Sicherstellung:  5.  Dez.
90  E.  21.  237.

2)  Die  Absicht  muß  wenn  auch  nur  event.,  auf  Erlangung  des
V.  gerichtet  sein,  bloßes  Bewußtsein  genügt  nicht:  28.  Sept.  86  E.  15.  9.
Dieser  braucht  nicht  alleiniger  Zweck  zu  sein:  13.  Mai  95  E.  27.  217.
Vorstellung  des  Thäters  beim  Versuch:  5.  März  88  E.  17.  233.

3)  Rechtswidrig,  was  man  zu  beanspruchen  nicht  das  Recht  hat:
10.  Nov.  79  N.  1.  49.  17.  Dez.  81  E.  5.  352.  Die  Unerlaubtheit  des
Täuschungsmittels  beweist  noch  nicht  die  Rechtswidrigkeit:  20.  Okt.  81
R.  3.  629.  1.  Juli  84  R.  6.  493.  Letztere  fehlt  bei  der  durch  Täuschung
bewirkten  Erlangung  einer  fälligen  Forderung:  26.  Jan.  83  R.  5.  60.
25.  Okt.  83  R.  5.  640,  oder  eines  rechtmäßig  zu  fordernden  Besitzes:
1.  Juli  84  R.  6.  493;  vgl.  10.  Jan.  80  E.  1.  55;  sowie  bei  Aufhebung
eines  durch  Täuschung  erschlichenen  Vertrags:  7.  Juli  84  E.  11.  72;
N.  6.  520.

4)  Vermögensbeschädigung  ist  jede  ungünstigere  Gestaltung
der  Vermögenslage:  7.  Juni  80  E.  2.  89;  R.  2.  37.  11.  April  92
E.  23.  55,  ohne  Rücksicht  auf  spätere  Ausgleichung:  6.  Dez.  80  E.  3.
142;  R.  2.  610.  20.  Juni  80  R.  3.  424.  Auch  schon  die  Gefährdung
  eines  Vermögensrechts  genügt:  8.  Nov.  83  E.  9.  168,  nicht  aber
die  bloße  Möglichkeit  einer  solchen:  27.  Nov.  80  R.  2.  577.  22.  Febr.  83
E.  8.  68.  V.-B.  durch  Cession  einer  unsicheren  Hypothek  an  Zahlungsstatt:
  13.  März  80  E.  1.  309.  Freigabe  gepfändeter  Gegenstände:  23.  Okt.
79  R.  1.  13.  Uebernahme  einer  wechselmäßigen  Verbindlichkeit  statt  einer
einfachen:  7.  Jan.  80  R.  1.  196.  6.  Dez.  80  E.  3.  142;  R.  2.  610.
Belastung  des  Erwerbers  mit  einer  nicht  übernommenen  Hypothek  20.  April
88  R.  10.  326.  Stundung  einer  Forderung,  sofern  nicht  der  Schuldner
dazumal  schon  zur  Befriedigung  außer  Stand  war:  9.  Juni  87  E.  16.
161;  R.  9.  364.  Verzicht  auf  die  Versicherungssumme:  15.  März  83
E.  8.  164;  R.  5.  177.  Eintritt  in  eine  unsolide  Versichtrungsgesellschaft
auf  Gegenseitigkeit:  2.  Juni  96  E.  28.  394.  Nichterlangung  eines  rechtl.
begründeten  oder  eines  in  sicherer  Aussicht  stehenden  Anspruchs,  insbes.
durch  Entziehung  der  Kundschaft:  7.  Dez.  81  N.  3.  773.  28.  Febr.  82
E.  6.  76;  R.  4.  214.  11.  April  92  E.  23.  55.  22.  Okt.  94  E.  26.
27.  29.  Nov.  94  E.  26.  239,  nicht  aber  die  Vereitelung  ungewisser  Hoffnungen:
  12.  Okt.  85  E.  13.  8.  Bei  Tauschverträgen  ist  Werth  und
Gegenwerth  abzuwägen:  29.  April  81  E.  4.  117.  6  Nov.  83.  E.  9.  362.
17.  Okt.  84  R.  6.  627.  21.  Nov.  85  R.  7.  687.  Bei  Versicherungsverträgen
  insbes.  besteht  die  V.-B.  in  der  Differenz  zwischen  dem  Geld-10*