245
träge sollen entscheiden, ob Oesterreich ein Erspektanz-Recht
auf Wirtemberg habe; und wenn das ösierreichische
Recht klar ist, so mag die Vorsehung dafür sorgen,
sie, die schon oft in ganz anderen Zeitläuften gesorgt hat,
daß Wirtemberg auch in jenem Falle, der vielleicht nicht einmal
im Jahre 2789 zu fürchten ist, doch noch ein höchst
glückliches Land seyn möge.
Man muß boch hinaufgehen, und man muß schon von
den Zeiten anfangen, da Wirtemberg ein. Herzogthum
wurde, wenn man die ersten, auf Anwartschaft und
Succession gehenden Verknüpfungen zwischen Oesterreich und
Wirtemberg sehen will. Es waren nicht. volle drei Jahre
nach jener großen Epoche, da Kaiser Marimilian I.
den ersten Versuch machte, den Habsburgern die künftige
Nachfolge im neuen Hergogthume zu versicherm, und dieser.
erste Versuch, der dem Scheine nach mehr zum Vortbeile der,
künftigen Kaisersamilien, als gerade nur des Habsburgischen.
Hauses seyn sollte, 5) hätte fast glücklicher gelingen müssen,
*) S. Sattler's Gelchichte der Herzoge, Thl. I. S. 35, 34.
5) „Weil auch das Haus damals sehr schwach
war, und zu befürchten stund, daß es bald aussterben
würde, und in solchem Falle das Land.
dem Reich als ein Witthum (als eine nie mehr zu.
verleihende Krondomäne) heimfallen dörfte, so verlangte
der Kaiser von den Landständen, sich
dieses in der Erhöhung des Herzogthums verordneten
Vortheils zu begeben, und zu erlauben,
daß der Kaiser oder seine Nachkommen am
Reiche jetzo oder in künftigen Zeiten das Fürstenthum
ihren Söhnen oder derselben ehelichen
männlichen Leibeserben zuwenden, oder ihnen
sonst eine Gnade darin beweisen dörften.“