224 Literatur.
Auch der Einwand, der Hoffmann'sche Liquor sei im
Handel freigegeben und dürfe daher auch vom Bader
angewendet werden, ist hinfällig, weil der Angeklagte
nicht nach § 367 Nr. 3 des StGB., wonach allerdings
der Handel mit freigegebenen Arzneien straflos ist, sondern
aus § 367 Nr. 5 a. a. O. wegen Zuwiderhandlung
gegen seine Berufspflichten, deren Außerachtlassung nach
§ 144 Abs. 1 der Reichs-Gewerbeordnung mit Strafe
bedroht werden kann, zur Strafe verurtheilt ist.
Dieser Strafe unterliegen zwar jene Personen nicht,
welche das Badergewerbe nicht ausüben; allein Angeklagter
hat nach den Feststellungen der Vorinstanzen die
Arznei in Ausübung seines Gewerbes abgegeben, weshalb
in der Beschwerde vergeblich hervorgehoben wird, daß
andere Personen dasselbe, was der Angeklagte gethan,
straflos hätten thun können. Urtheil vom 5. Dezember
1891.
Literatur.
Zu dem jüngsthin anläßlich des Erscheinens der Zeller'schen
Textausgabe erwähnten Reichsgesetze vom 20. April 1892 Über
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben wir heute noch
elne andere umfangrelchere Ausgabe dieses Gesetes mit einhehenderen
Erlänterungen von Th. Hergenhahn, k. pr. Oberlandesgerichisrath
a. D. in Elsenach, zu verzeichnen. Hervorgegangen
aus dem Verlage von Otto Liebmann in Berlin
hat die im Siile eines kleineren Kommentars gehaltene Ausgabe
innerhalb eines Monats bereits zwei Auflagen
erlebt, gewiß ein Beweis von Beliebtheit und für Brauchbarkeit.
Die Ausstatlung (klein 8e mit 184 S., in Sarsenet gebunden)
ist sehr gefälllg. St.
Redakteur: Dr. Julius v. Standinger in München.
Verlag: Palm & Euse (Cark Ense) in Erlangen.
Druck der k. b. Hof= u. Unlv.-Buchdruckerel von Fr. Junge
(Junge & Sohn) in Erlangen.