Full text : Hauptregister der Preußischen Gesetzsammlung. 1884-1913. (8)

224  Literatur.

Auch  der  Einwand,  der  Hoffmann'sche  Liquor  sei  im
Handel  freigegeben  und  dürfe  daher  auch  vom  Bader
angewendet  werden,  ist  hinfällig,  weil  der  Angeklagte
nicht  nach  §  367  Nr.  3  des  StGB.,  wonach  allerdings
der  Handel  mit  freigegebenen  Arzneien  straflos  ist,  sondern
  aus  §  367  Nr.  5  a.  a.  O.  wegen  Zuwiderhandlung
gegen  seine  Berufspflichten,  deren  Außerachtlassung  nach
§  144  Abs.  1  der  Reichs-Gewerbeordnung  mit  Strafe
bedroht  werden  kann,  zur  Strafe  verurtheilt  ist.

Dieser  Strafe  unterliegen  zwar  jene  Personen  nicht,
welche  das  Badergewerbe  nicht  ausüben;  allein  Angeklagter
  hat  nach  den  Feststellungen  der  Vorinstanzen  die
Arznei  in  Ausübung  seines  Gewerbes  abgegeben,  weshalb
in  der  Beschwerde  vergeblich  hervorgehoben  wird,  daß
andere  Personen  dasselbe,  was  der  Angeklagte  gethan,
straflos  hätten  thun  können.  Urtheil  vom  5.  Dezember
1891.

Literatur.

Zu  dem  jüngsthin  anläßlich  des  Erscheinens  der  Zeller'schen
Textausgabe  erwähnten  Reichsgesetze  vom  20.  April  1892  Über
die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  haben  wir  heute  noch
elne  andere  umfangrelchere  Ausgabe  dieses  Gesetes  mit  einhehenderen
  Erlänterungen  von  Th.  Hergenhahn,  k.  pr.  Oberlandesgerichisrath
  a.  D.  in  Elsenach,  zu  verzeichnen.  Hervorgegangen
  aus  dem  Verlage  von  Otto  Liebmann  in  Berlin
hat  die  im  Siile  eines  kleineren  Kommentars  gehaltene  Ausgabe
innerhalb  eines  Monats  bereits  zwei  Auflagen
erlebt,  gewiß  ein  Beweis  von  Beliebtheit  und  für  Brauchbarkeit.
Die  Ausstatlung  (klein  8e  mit  184  S.,  in  Sarsenet  gebunden)
ist  sehr  gefälllg.  St.

Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Standinger  in  München.
Verlag:  Palm  &  Euse  (Cark  Ense)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Unlv.-Buchdruckerel  von  Fr.  Junge
(Junge  &  Sohn)  in  Erlangen.