Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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VII. Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
8. 42. 
In jedem Jahre hat die Landgestüts-Verwaltung nach Be- 
endigung sämmtlicher Musterungen und Preisevertheilungen und 
zwar längstens bis Mitte Novembers einen umfassenden Bericht 
über den Zustand des Landgestütswesens und der Pferdezucht 
nach allen Beziehungen derselben unter Beilegung statistischer 
Uebersichten an Unser Staatsministerium des Handels und der 
öffentlichen Arbeiten und Unser Kriegsministerium zu erstatten. 
Sie wird mit demselben alle jene Anträge verbinden, welche 
geeignet scheinen, das Gedeihen der Anstalt zu fördern. 
Sie hat dabei auch über die Verwendung der dem Land- 
gestüte zugewiesenen Geldmittel Rechenschaft abzulegen und die 
zweckmäßige Verwendung derselben nachzuweisen. 
Die Ergebnisse werden sodann durch das Central-Be- 
rathungs-Comité (§. 40) gewürdigt werden. 
§. 43. 
Für die Herstellung und Evidenthaltung einer erschöpfenden 
Statistik der bayerischen Pferdezucht hat Unser Staatsministerium 
des Handels und der öffentlichen Arbeiten entsprechende Für- 
sorge zu tragen und zu diesem Behufe insbesondere auch die 
ihm von der Landgestütsverwaltung zukommenden statistischen 
Notizen über den Stand und das Wirken des allgemeinen 
Landgestüts geeignet zu benützen. 
München, den 25. November 1851. 
Regierungsblatt von 1851, Seite 1345— 1370. 
Nr. 2056. §S. 260. 
Ministerial-Entschließung vom 28. Februar 1852, die Einrichtung 
und Verwaltung des allgemeinen Landgestüts, hier die Approbation 
der Zuchtstuten betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
In §. 13 Abs. 4 der allerhöchsten Verordnung vom 25. No- 
vember v. Is. — die Einrichtung und Verwaltung des allge- 
meinen Landgestüts betr. (Reggs.-Bl. von 1851. S. 1345 u. ff.)
	        
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