Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Gewichte  von  mehr  als  5  Pfund,  erstreckt  sich  die  Verpflichtung  der  Poslverwaltung  zur
erxpressen  Bestellung  in  die  Wohnung  des  Adressaten  nur  auf  den  Ablieferungeschein  oder
den  Begleitbrief.
IV.  Mit  der  Annahme  von  Briesen  und  sonstigen  Sendungen  zur  expressen
Beslellung  an  Adressaten,  die  im  Orts-  oder  im  Laudbestellbezirke  der  Aufgabe-Postanstalt
wohnen,  sowie  von  solchen  Briesen  und  sonstigen  Sendungen,  die  vom  Aufgabeorte  durch
expresse  Boten  nach  anderen  Postorken  gesandt  werden  sollen,  haben  die  Postanstalten  sich
nicht  zu  befassen.

V.  Auf  Verlangen  der  Absender  kann  jedoch  die  expresse  Bestellung  von  Postsendungen,
  welche  einer  Postanstalt  von  weiterber  zugehen  und  nach  einem  andern  Postorte
  gerichtet  sind,  stattsinden,  wenn  die  Entfernung  zwischen  den  beiden  Postanstalten
nicht  über  zwei  Meilen  beträgt.  Die  Adressen  derartiger  Sendungen  müssen,  unter  Angabe
  des  eigentlichen  Bestimmungsorts,  den  Vermerk  enthalten:  von  (Bezeichnung  des
Ortsnamens  der  Postanstalt,  von  welcher  aus  die  Expreßbestellung  erfolgen  soll)  durch
Expressen  ju  bahelen.

Die  Gebühr  für  die  expresse  Bestellung  kann  vorausbezahlt  oder  deren  Zahlung

  den  —  überlassen  werden.  In  allen  Fällen  muß  jedoch  der  Absender  für
die  Berichtigung  der  Bestellgebühr  haften.

g.  23.

1  Wünscht  der  Absender  eines  gewöhnlichen  oder  recommandirten  Briefes  ũber  Briese  mit  Be  ·
die  erfolgte  Bestellung  eine  postamtliche  Bescheinigung  zu  erhalten,  so  muß  dem  Briese  gupg
ein  gehörig  ausgefüllter  Behändigungsschein  (Suinnatione-  Document)  äußerlich  beigesigt  nuallons  ·  Do  ·
und  auf  der  Adresse  vermerkt  werden:  „Mil  Behä  mndigungsschein“,  Auf  die  Außenseite  kumen)
des  zusammengefalteten  Vehändigungsscheins  ist  vom  Absender  des  Briefes  die  für  i
Rücksendung  erforderliche  rse  zu  sehen.  In  Betreff  der  Bestellung  rc.  der  Briese  mit
Vehändigungsschein  siehe  §.  3

§.  24.

1  Semdungen,  welche  nicht  den  vorstehenden  Bestimmungen  gemäß  adressirt,  Bebendlung
signirt,  verpackt  und  verschlossen  sind,  können  dem  Absender  zur  vorschristsmäßigen  Adres-  E
sirung,  Signirung,  Verpackung  und  Verschließung  zurückgegeben  werden.  eerbün,
Verlangt  jedoch  der  Einlieferer,  der  ihm  geschehenen  Vedeutung  ungcachtet,
die  Beförderung  der  Sendung  in  ihrer  mangelhaften  Beschaffenheit,  so  muß  solche  insoweit
  geschehen,  als  aus  den  gerügten  Mängeln  ein  Nachtheil  für  andere  Postgüter  oder
eine  Störung  der  Ordnung  im  Dienstbetriebe  nicht  zu  befürchten  ist,  der  Einlieferer  auch
auf  Ersah  und  Entschädigung  verzichtet  und  diese  Verzichtleistung  auf  der  Adresse  durch
die  Worte:  „Auf  meine  Gefahr“  ausdruckt  und  unterschreibt.  Wird  über  die  Sendung
ein  Einlieferungsschein  ertheilt,  so  hat  die  Postanstalt  über  die  Verzichtleistung  des  Absenders

  auf  dem  Scheine  einen  Vermerk  zu  machen.
st  aber  auch  die  Annahme  der  Sendung  wegen  mangelhafter  Beschaffenbeit
  5%  hhean  worden,  bn  z  duh  der  Füble  alle  die  *  zu  ver-„Si

  ignirung,

gen.  I