Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

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dung  durchgeführt  werden,  sollen  von  der  Detlaration,  Abladung  und  Nevision,  sowie
vom  Kolloverschluß  sowohl  im  Innem  als  an  den  Grenzen  frei  bleiben,  insosern  dieselben
  durch  Uebergabe  der  Ladungsverzeichnisse  und  Frachtbriese  zum  Durchgang  angemeldet
  sind.

Die  Verwirklichung  der  vorslehenden  Bestimmungen  ist  jedoch  dadurch  bedingt,  daß
die  betheiligten  Eisenbahnvenwaltungen  für  das  rechtzeitige  Eintreffen  der  Wagen  mit
unverletztem  Verschlusse  am  Absertigungsemte  im  Innern  oder  am  Ausgangsamte  ver-Pflichtet
  selen.

Insoweit  von  einem  der  vertragenden  Theile  mit  dritten  Staaten  in  Betreff  der  Zoll.
absertigung  weitergehende,  als  die  hier  aufgeführten  Erleichterungen  vereinbart  worden
sind,  finden  diese  Erleichterungen  auch  bei  dem  Verkehr  mit  dem  andern  Theit,  unker
Vorauss#tzung  der  Gegenseitigkeit,  Anwendung.

Artikel  18.

Die  vertragenden  Theile  wollen  gemeinschaftlich  dahin  wirken,  daß  durch  Amabme
gleichförmiger  Grundsätze  die  Gewerbsamkeit  befördert  und  der  Besugniß  der  Unterthanen
des  einen  Theils,  in  dem  andern  Arbeit  und  Erwerb  zu  suchen,  möglichst  freier  Spielraum
  gegeben  werde.

Von  den  Unterthanen  des  einen  der  vertragenden  Theile,  welche  in  dem  Gebiete
des  andern  Handel  und  Gewerbe  treiben  oder  Arbeit  suchen,  soll  von  dem  Zeitwumkt  ab,
wo  der  gegenwärtige  Vertrag  in  Kraft  treten  wird,  keine  Abgabe  entrichtet  werden,
welcher  nicht  gleichmäßig  die  in  demselben  Gewerbsverhällnisse  stehenden  eigenen  Unterthanen
  unterworfen  sind.

Desgleichen  sollen  Kaufleute,  Fabrikanten  und  andere  Gewerbetreibende,  welche
sich  darüber  ausweisen,  daß  sie  in  dem  Staate,  wo  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  die  gesetzlichen
  Abgaben  für  das  von  ihnen  betriebene  Geschäft  entrichten,  wenn  sie  blos  für
dieses  Geschäft  personlich  oder  durch  in  ihren  Diensten  stehende  Neisende  Ankäufe
machen  oder  Bestellungen,  nur  unter  Mitführung  von  Mustern,  suchen,  in  dem
Gebiete  des  andern  vertragenden  Theils  keine  weitere  Abgabe  hierfür  zu  entrichten
verpflichtet  sein.

Auch  sollen  beim  Besuche  der  Märkte  und  Messen  zur  Ausübung  des  Handels  und
zum  Absatz  eigener  Erzeugnisse  vder  Fabrikate  in  jedem  der  vertragenden  Theile  die  Unterthanen
  des  andern  ebenso  wie  die  eigenen  Unterthanen  behandelt  werben  .%