Sechstes Buch.
Das Recht der juristischen Hersonen.“
Einleitung.
293.
I. 1. Das Recht der juristischen Personen regelt die Rechtsstellung
der mit juristischer Persönlichkeit ausgestatteten Anstalten sowohl gegenüber
ihren eignen Angehörigen wie gegenüber Dritten.
2. a) Daß eine Anstalt, also eine von Menschen geschaffene und verwaltete
Einrichtung mit „juristischer Persönlichkeit“ ausgestattet ist, bedeutet, wie schon
im allgemeinen Teil dieses Werks (oben Bd. 1 S. 72, 2) kurz erwähnt, daß
sie fähig sein soll, mit Rechten begabt und mit Verpflichtungen belastet zu
werden: als Inhaber dieser Rechte und als Schuldner dieser Pflichten sollen
nicht etwa die Menschen gelten, die jene Anstalten gegründet haben oder sie
verwalten oder Nutzen von ihnen ziehn, sondern die Rechte und Pflichten sollen
für die Anstalt selbst, sie sollen für den Anstaltsorganismus als Ganzes ent-
stehn. Die Anstalt wird also vom Gesetz als ein besondres rechtsfähiges und
mithin auch verpflichtungsfähiges Wesen, als ein von den Menschen, die mit
ihr zusammenhängen, verschiedenes rechtliches Individuum angesehn.
b) Daraus, daß die juristischen Personen für fähig erklärt werden, wie
Menschen mit Rechten ausgestattet und mit Pflichten belastet zu werden, folgt
aber nicht, daß diese ihre Fähigkeit den gleichen Umfang haben müsse wie die
der Menschen. Vielmehr sind den juristischen Personen grundsätzlich alle Rechte
1) Binder, Problem der jur. Persönlichkeit (07); v. Bülow, Vereinsrecht des BGB.
(02); Gierke, Personengemeinschaften bei B. u. F. Heft 18 (89); Hachenburg, BGB. S. 475;
Hölder, natürliche und juristische Personen (05); ders., Jahrb. f. Dogm. 53 S. 40; Leist,
Vereinsherrschaft (99); ders., Untersuchungen z. inneren Vereinsrecht (04); Meurer, die jur.
Personen (01); Oppenheimer, Jahrb. f. Dogm. 47 S. 99; Schwartz, Arch. f. BR. 32 S. 12;
v. Staudinger, Vereinsrecht (97); Weyl, der Fiskus im d. Privatrecht (07).