Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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5) die auf ihn gefallene Stimmenzahl; 
6) die Beurkundung, daß den Ausstellern der Wahlurkunde kein Grund bekannt isi 
aus welchem der Gewählte für unfähig zu halten wäre, die Wahl anzunehmen 
oder die Erklärung ihrer Zweifel gegen seine Wahlfähigkeit. 
Gleichzeitig mit der Ausfolge der Wahlurkunde an den Gewählten hat der Wahl 
kommissär ein Duplikat derselben an das Ministerium des Innern einzusenden. 
Der Gewählte kann die Wahl ablehnen. Ist er mehrfach gewählt, so steht ihr. 
die Entscheidung zu, welche der auf ihn gefallenen Wahlen er annehmen will. 
Im Falle der Annahme hat er die ihm ausgefolgte Wahlurkunde sofort behufe 
seiner Legitimation an den ständischen Ausschuß, bei versammeltem Landtage aber 
die Abgeordnetenkammer einzusenden. 
Alr 
Art. 21. 
Die Wahl ist ungültig, wenn wesentliche Vorschriften für das Wahlverfahre, 
unbeachtet geblieben sind, und weder eine nachträgliche Ergänzung möglich, noch nad 
gewiesen ist, daß durch die Nichtbeachtung der betreffenden Wahlvorschrift das Ergebni: 
der Wahl materiell nicht beeinflußt werden konnte. 
Außerdem ist die Wahl ungültig, wenn der Gewählte zur Zeit der Wahl wah# 
unfähig war, oder sich, um bei der betreffenden Wahl Stimmen zu erhalten, einer # 
stechung, einer Erpressung oder eines Betrugs schuldig gemacht hat. — 
Art. 22. 
Der ständische Ausschuß, beziehungsweise die Abgeordnetenkammer, hat die 
mation der Gewählten zu prüfen. » 
Letzterer steht in allen Streitigkeiten über die Legitimation und über die Gülti gie 
einer Wahl die Entscheidung zu. Wegen Nichtbeachtung der Vorschriften für das Wan 
verfahren kann eine Wahl nach Ablauf von 15 Tagen vom Eintritte des Gewählten 
die Abgeordnetenkammer an nicht mehr beanstandet werden. 
Anfechtungen einer Wahl von Seiten Dritter sind vor Eröffnung des Landtag. . 
dem ständischen Ausschusse, bei versammeltem Landtage dagegen bei der Abgeordnet 
kammer anzubringen. « 
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