für elnen Aufenthalt im Frelen auf die
Dauer der Nacht.
Kranken Schafen walrd schleunig Blut
entzogen, Frlderichs= oder Doppelsalz zu
71 bis : Loth täglich = — mal trecken
ins Maul gebracht, und kaltes Wasser über
den ganzen Leib mehreremal des Tages ge
gossen, wenn es an Gelegenhelt zum Ein-
tauchen fehlt.
Gefallene Thlere dürfen besonders in
tiefliegenden oder Sümpfen angenahten Or-
ten, und so lange helße Witterung an-
dälr, nicht mehr nach erkannter Krankbeit
gebffnet werden, sondern müssen nach ge-
machten Elnschnitten in dle Haut an einem
abgelegenen Ort so tlef verscharrt werden,
daß weder Hunde noch andere Thlere si#
auszugraben vermhbgen. Wird ein gefalle-
nes Thier zur Erkenntusß der Krankheit
gedffnes, so darf dies erst nach erkaltetem
Kbrper, und, nachdem es mit kaltem Was-
ser übergossen worden, mit ganz gesunden
und wenigstens in Oel getauchten oder mit
anderem Feit bestrichenen Händen gesche-
ben; auch darf die Ablederung, wenn sie
in hbbern lufilgen Gegenden bei köühler
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Witterung gestattet ist, nur unter Anwen-
wendung solcher Vorsichtsmaßregeln vorge-
nommen werden.
Fleisch der Erktankten zu genleßen, ist
allgemein zu verhindern. Besondere Vor-
sicht erfordern deshalb erkrankte Schweine.
Der Abfall der Erkrankten muß entweder
verscharrt, oder, auf Felder gestreut, schleu-
nig untergepfluͤtzt werden. Der Stand der
Gefallenen ist vor Wiederbesetzung zu rei-
nigen. Hunde werden von Erkrankten, be-
sonders Gefallenen, möglichst entfernt gehal-
ten. Zelgt sich die Krankheit in einem Ort,
so ist während der Dauer derselben und
drei Wochen nachher der auswärtige Ver-
kehr mit der erkrankten Thlergattung streng
zu verbleten. Ueber jeden auf den Milz=
brand, so wie alle allgemeinere Krankhei-
ten der nützlichern Hausthiere sich beziehen-
den Vorfall, besonders aber über zweifel
hafte hat die geeignete Behbrde Bericht
an datz Königl. Medielnal-Kollegium schleu-
nig gelangen zu lassen.
Stuttgart den 19. Juli 1822.
Massenbach.