Object: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

für elnen Aufenthalt im Frelen auf die 
Dauer der Nacht. 
Kranken Schafen walrd schleunig Blut 
entzogen, Frlderichs= oder Doppelsalz zu 
71 bis : Loth täglich = — mal trecken 
ins Maul gebracht, und kaltes Wasser über 
den ganzen Leib mehreremal des Tages ge 
gossen, wenn es an Gelegenhelt zum Ein- 
tauchen fehlt. 
Gefallene Thlere dürfen besonders in 
tiefliegenden oder Sümpfen angenahten Or- 
ten, und so lange helße Witterung an- 
dälr, nicht mehr nach erkannter Krankbeit 
gebffnet werden, sondern müssen nach ge- 
machten Elnschnitten in dle Haut an einem 
abgelegenen Ort so tlef verscharrt werden, 
daß weder Hunde noch andere Thlere si# 
auszugraben vermhbgen. Wird ein gefalle- 
nes Thier zur Erkenntusß der Krankheit 
gedffnes, so darf dies erst nach erkaltetem 
Kbrper, und, nachdem es mit kaltem Was- 
ser übergossen worden, mit ganz gesunden 
und wenigstens in Oel getauchten oder mit 
anderem Feit bestrichenen Händen gesche- 
ben; auch darf die Ablederung, wenn sie 
in hbbern lufilgen Gegenden bei köühler 
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Witterung gestattet ist, nur unter Anwen- 
wendung solcher Vorsichtsmaßregeln vorge- 
nommen werden. 
Fleisch der Erktankten zu genleßen, ist 
allgemein zu verhindern. Besondere Vor- 
sicht erfordern deshalb erkrankte Schweine. 
Der Abfall der Erkrankten muß entweder 
verscharrt, oder, auf Felder gestreut, schleu- 
nig untergepfluͤtzt werden. Der Stand der 
Gefallenen ist vor Wiederbesetzung zu rei- 
nigen. Hunde werden von Erkrankten, be- 
sonders Gefallenen, möglichst entfernt gehal- 
ten. Zelgt sich die Krankheit in einem Ort, 
so ist während der Dauer derselben und 
drei Wochen nachher der auswärtige Ver- 
kehr mit der erkrankten Thlergattung streng 
zu verbleten. Ueber jeden auf den Milz= 
brand, so wie alle allgemeinere Krankhei- 
ten der nützlichern Hausthiere sich beziehen- 
den Vorfall, besonders aber über zweifel 
hafte hat die geeignete Behbrde Bericht 
an datz Königl. Medielnal-Kollegium schleu- 
nig gelangen zu lassen. 
Stuttgart den 19. Juli 1822. 
Massenbach.
	        
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