Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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g. 18. 
Die Zahl der Zoll= und übrigen Gebuͤhren muß immer in Geldsorten geschehen, 
welche im Koͤnigreiche Cours haben. 
g. 19. 
An den schuldigen Zöllen und den mit der Zoll-Erhebung verbundenen Gebühren 
findet keine Nachborge Statt. 
III. Von den Versicherungs-Maßregeln. 
&K.20. 
Zur Sicherstellung der Zollgefälle werde folgende Mittel angeordnet und vorge- 
schrieben: 
A) die Abwägung, 
B) die Besichtigung, 
C) die Verschnürung oder Versieglung, 
D) die Ablage der Zollscheine. 
21. 
Die Abwägung der Güter tritt ein: 
1) bei den Eintritts-Postirungen, 
a) für alle Gegenstände, welche daselbst zum Consumo behandelt werden, 
h) für durchgehende Güter, wenn sie nicht mit ordentlichen und unverdächtigen 
Frachtbriefen versehen sind; 
2) bei den Hallen: 
für alle Waaren, welche dort zum Consumo, Ausgang oder Durchgang be- 
handelt werden; 
5) bei den Austritts-Postirungen: 
#a) für alle Waaren, welche daselbst der Ausgangs-Behandlung unterliegen, und 
nicht schon mit amtlichen und unverdächtigen Waagscheinen begleitet sind, 
b) für durchgehende Güter, wenn sie ohne Versicherung oder mit Verlehung 
derselben erscheinen; 
4) in den Fällen, wo Güter von einem im Umfange des Zoll-Vereins gelegenen 
Orte mit Betretung eines ausländischen Gebietes in einen anderen im Vereine 
gelegenen Ort gehen, bei den Aemtern, wo sie behandelt werden.
	        
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