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s. 20.
Ohne dringende Noth darf sich keine ausübende Medicinal-Person bei dem
Herannahen oder während der Dauer einer gefährlichen Seuche ihrem Berufe
überhaupt oder in einzelnen Fällen entziehen.
8. 21.
Keine ausübende Medicinal-Person darf sich der Berathung mit einem
anderen dazu befugten Kunstgenossen entziehen, sobald ein ihr anvertrauter Kran-
ker oder dessen gesetzlicher Vertreter solche verlangt.
Nothfälle ausgenommen, darf der verabredete Heilplan einseitig wesentlich
nicht verändert werden. Können sich die zugezogenen Aerzte nicht vereinigen, so
haben sie dieses dem Kranken oder dessen Vertreter zu weiterer Maßnahme
anzuzeigen.
8. 22.
Jede Medicinal-Person ist verpflichtet, auf Verlangen den an ihrer Statt
bei der Behandlung eines Leidenden eintretenden Kunstverwandten die nöthige
Auskunft, mündlich oder schriftlich, aufrichtig und mit möglichster Beschleuni-
gung zu ertheilen.
8. 23.
Die Medicinal-Personen haben aufmerksamst Verschwiegenheit über Alles
zu beobachten, was ihnen bei Ausübung ihres Berufes über ihre Pflegebefoh-
lenen oder über einen Angehörigen derselben bekannt geworden ist, sofern in
der Mittheilung an Andere eine Verletzung des Vertrauens mit Recht erblickt
werden kann.
Wegen der Ausnahmen von dieser Vorschrift, insbesondere hinsichtlich der
Verpflichtung zur Anzeige von Verbrechen und zur Ablegung gerichtlichen Zeug-
nisses, bewendet es bei der bestehenden Gesetzgebung.
8. 24.
Keine ausübende Medicinal-Person darf zur Beförderung ihrer Praxis
Mittel anwenden, welche außerhalb der eifrigsten, pünktlichsten und humansten
Erfüllung der Pflichten ihres Berufes und des Wohlanstandes liegen. Ganz
besonders ist der Abschluß von darauf abzweckenden Verträgen zwischen Medi-
einal-Personen und die dahin bezügliche Empfehlung der einen Medicinal-Per-
son vor der andern verboten.
Gleichfalls verboten ist die Bedingung der Hülfeleistung durch eine die ge-
setzliche Gebühr übersteigende Vergütung.
Die Verabredung eines jährlichen Honorars ist gestattet.