Object: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Stadt sowohl, als Dero ganzen Lande zu Baiern verschiedene 
Mißbräuche zu der in Krankheiten gerathenden Unterthanen, 
und der ihrigen Gefahr, Schaden und Versäumniß nicht allein, 
sondern auch deren Aerzten selbst eigener Verunglimpfung einige 
Zeit her eingeschlichen sind; Wie nun dagegen schon unter letzt 
voriger Regierung mehrere nachdrückliche Mandaten erlassen 
worden, als befinden auch Höchstdieselbe für nothwendig, eines 
Theils solche ihres vollen Inhaltes zu bestättigen, und andern 
Theils selbigen die hernachstehende Puncten zu deren künftiger 
genauester Beobachtung weiters beisetzen zu lassen: 
1) 
2) 
3) 
Sollen die Medici sich bescheidentlich gegen einander be- 
tragen, keiner dem andern in An= oder Abwesenheit un- 
gebührlich, oder mit Verachtung begegnen, vielweniger 
übel nachreden, oder verläumden, sondern als College zu- 
sammen friedsam leben, über Vorfallenheiten, worüber 
mehrere um Rath gefragt werden, mit gebührender An- 
ständigkeit berathschlagen, und das nach den medicinischen 
Grundsätzen und der Erfahrung bequemste und dienlichste 
Mittel ausfinden, fort zu des Patienten Genesung ohne 
Eigensinnigkeit und Hang zu geflissenen Widersprüchen 
anzuwenden beflissen seyn. 
Wird einer aus der Stadt anderstwohin verschickt, oder 
berufen; soll auf Verlangen des seiner Cur sich vorhin 
anvertrauten Patientens keiner der anderen Aerzte sich 
weigeren, denselben zu besuchen, und die weitere Cur an 
ihm mit solcher Treue, Sorge und Dienstfertigkeit fort- 
zusetzen, als ob er Anfangs schon dazu erfordert worden 
wäre. 
Sollen die Medici alle Jahr die Apotheken visitiren, wo- 
bei dem Apotheker frei steht, nebst den Leib-, Hof= und 
Stadtärzten, auch andere dazu einzuladen, welchen sämmt- 
lich sie die Medicamenten auf Begehren vorzuweisen schul- 
dig sind, und wie genannte Apotheker und Wundärzte 
die Medicos gebührend zu achten haben, also sollen hin- 
wiederum diese jene in ihren Professionen unterstützen, ihnen 
ihre Kundschaften zukommen lassen, und einem jeden Pa- 
tienten, oder dessen Angehörigen die freie Wahl in Be- 
schickung der Apotheken um Arznei, welche denselben be- 
liebt, überlassen, mithin sich nicht unterstehen, den Kranken 
von einem ab- und den andern zuzuweisen, und hinwie-
	        
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