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Stadt sowohl, als Dero ganzen Lande zu Baiern verschiedene
Mißbräuche zu der in Krankheiten gerathenden Unterthanen,
und der ihrigen Gefahr, Schaden und Versäumniß nicht allein,
sondern auch deren Aerzten selbst eigener Verunglimpfung einige
Zeit her eingeschlichen sind; Wie nun dagegen schon unter letzt
voriger Regierung mehrere nachdrückliche Mandaten erlassen
worden, als befinden auch Höchstdieselbe für nothwendig, eines
Theils solche ihres vollen Inhaltes zu bestättigen, und andern
Theils selbigen die hernachstehende Puncten zu deren künftiger
genauester Beobachtung weiters beisetzen zu lassen:
1)
2)
3)
Sollen die Medici sich bescheidentlich gegen einander be-
tragen, keiner dem andern in An= oder Abwesenheit un-
gebührlich, oder mit Verachtung begegnen, vielweniger
übel nachreden, oder verläumden, sondern als College zu-
sammen friedsam leben, über Vorfallenheiten, worüber
mehrere um Rath gefragt werden, mit gebührender An-
ständigkeit berathschlagen, und das nach den medicinischen
Grundsätzen und der Erfahrung bequemste und dienlichste
Mittel ausfinden, fort zu des Patienten Genesung ohne
Eigensinnigkeit und Hang zu geflissenen Widersprüchen
anzuwenden beflissen seyn.
Wird einer aus der Stadt anderstwohin verschickt, oder
berufen; soll auf Verlangen des seiner Cur sich vorhin
anvertrauten Patientens keiner der anderen Aerzte sich
weigeren, denselben zu besuchen, und die weitere Cur an
ihm mit solcher Treue, Sorge und Dienstfertigkeit fort-
zusetzen, als ob er Anfangs schon dazu erfordert worden
wäre.
Sollen die Medici alle Jahr die Apotheken visitiren, wo-
bei dem Apotheker frei steht, nebst den Leib-, Hof= und
Stadtärzten, auch andere dazu einzuladen, welchen sämmt-
lich sie die Medicamenten auf Begehren vorzuweisen schul-
dig sind, und wie genannte Apotheker und Wundärzte
die Medicos gebührend zu achten haben, also sollen hin-
wiederum diese jene in ihren Professionen unterstützen, ihnen
ihre Kundschaften zukommen lassen, und einem jeden Pa-
tienten, oder dessen Angehörigen die freie Wahl in Be-
schickung der Apotheken um Arznei, welche denselben be-
liebt, überlassen, mithin sich nicht unterstehen, den Kranken
von einem ab- und den andern zuzuweisen, und hinwie-