Contents : Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

140  Das  öffentliche  Sachenrecht.

Es  ist  klar,  daß  damit  die  ursprüngliche  Idee  des  genossenschaftlichen
  Rechts  völlig  verloren  und  aufgegeben  ist.

2.  Neben  der  genossenschaftlichen  Auffassung  hat  sich  schon
frühzeitig  auch  für  die  Behandlung  der  öffentlichen  Sachen  die
„berrschaftliche“  geltend  gemacht.  Im  Polizeistaat  vollendet
sie  sich.  Die  öffentliche  Sache  gehört  der  Obrigkeit,  dem  Staat,
der  darüber  verfügt.  Er  kann  auch  zugunsten  der  Untertanen,
subditi  perpetui  und  temporarii,  darüber  verfügen.  Der  Gemeingebrauch
  ist  eine  Wohltat,  die  er  ihnen  erweist:  er  gestattet
ihnen  solche  Benutzung.  Er  tut  das  in  ähnlicher  Weise,  wie  er
dem  Publikum  Lustgärten,  Kunstsammlungen,  schließlich  auch
Schulen,  Krankenhäuser,  Sparkassen  zugänglich  macht,  mit  oder
obne  Entgelt  von  seiten  der  Benutzenden.  Die  Straße,  der  Fluß,
der  Meeresstrand  sind  große  Anstalten,  die  in  solcher  Weise  verwaltet
  werden.  Die  Bedingungen  und  Maßgaben  der  Benutzung
setzt  der  gewährende  Staat”.  Die  Form  des  Rechts  wird  in  der
bekannten  Weise  hergestellt,  daß  der  Fiskus  als  Eigentümer  gedacht
  ist;  der  eigentliche  Staat  steht  über  ihm  wie  über  den  Benutzenden
  und  sorgt,  daß  auch  den  letzteren  ihr  Teil  werde,

immer  selbstverständlich,  soweit  er  ihnen  das  verstatten  zu  können
glaubt  ®.

kommen  also  hier  sofort  und  ursprünglich.  Sie  scheinen  mir  aber  auch  nichts
anderes  zu  sein  als  „jedermann“.  Denn  daß  der  Russe,  wenn  er  an  der  Weser
Gemeingebrauch  ausüben  will,  sich  erst  „gebietsangehörig“  machen  muß,  scheint
mir  selbstverständlich,  und  ebenso  kann  der  Deutsche  den  Gemeingebrauch  dort
nicht  ausüben,  solange  seine  Gebietsangehörigkeit  sich  nicht  einigermaßen  mit
der  jenes  Stromes  deckt.  Solche  tatsächliche  Möglichkeiten  sind’  aber  doch  bei
der  Fragestellung  immer  vorausgesetzt;  es  hat  keinen  Zweck,  noch  etwas  Besonderes
  daraus  zu  machen.

”  Die  Ausdrucksweise  unserer  großen  Gesetzbücher  des  Polizeistaates  ruht
auf  dieser  Anschauung.  A.L.R.  I,  15  $  7:  „Der  freie  Gebrauch  der  Land-  und
Heerstraßen  ist  einem  jeden  zum  Reisen  und  Fortbewegen  seiner  Sachen  gestattet.“
  Dieses  „ist  gestattet“,  soweit  es  mehr  sagt  als  „steht  frei“,  bedeutet
keine  Rechtsvorschrift,  sondern  die  Bekundung  einer  Rechtsanschauung  Ansch
  ütz,  Entschäd.Anspr.  S.  110  Note,  erklärt,  sich  über  diesen  Satz  des  A.LR.
nicht  so  leicht  hinwegsetzen  zu  können  wie  ich.  Es  ist  eben  überhaupt  nicht
immer  leicht,  von  den  Anschauungen  des  Polizeistaates  loszukommen.  —  Österr.
B.G.B.  $  237:  „Jene  (Sachen),  die  ihnen  (allen  Mitgliedern  des  Staates)  nur  zum
Gebrauch  verstattet  werden,  heißen  öffentliches  Gut.“  —  Vgl.  auch  BI.  f.  adın.  Pr.
1870  S.  337:  „Die  Benutzung  der  Straße  ist  die  Ausübung  einer  von  der  Staatsgewalt
  eingeräumten  Befugnis“  Burkhardi  in  Ztschft.  f.  Reichs-  u.  LandesR.
IS.  107.  Von  Alteren  vor  allem  Mau  renbrecher,  D.Pr.R.  8  156.

*  Wie  das  gedacht  ist,  zeigt  R.G.  28.  Febr.  1880  (Entsch.  I  S.  366);  vgl.
oben  $  35  Note  16  a.  E.—  Die  Gewährung  des  Gemeingebrauchs  wird  auf  diesem