6. Abschnitt: Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen. 377
des Regierungspräsidenten, des Landrats und der Ortspolizeibehörde
werden also gemäß der §§ 127ff. LVG. behandelt, ausgenommen sind
die Verfügungen des Regierungspräsidenten, die er in Verbindung mit
der Eisenbahnbehörde erläßt. Die selbständigen Verfügungen der letzteren
Behörde fallen niemals in den Rahmen der 88 127 ff.
Die Ergänzung der Zustimmung des Unterhaltungspflichtigen
(67) ist eine Art Enteignung; die Ergänzung geschiebt daher nicht durch
die Polizeibehörden, sondern durch die Beschlußbehörden (ogl. Erk. v.
7. III. 96 OBG. 29 401). Ein Verwaltungsstreitverfahren kann sich
bei der Ergänzung der Zustimmung niemals entwickeln, der zweite Satz
des §& 52 bezieht sich nicht auf Beschlüsse über die Ergänzung.
Die Erfüllung einer Genehmigungsbedingung kann nur
die Genehmigungsbehörde erzwingen. Andere polizeiliche Auflagen,
denen jedermann nachzukommen hat, gehen von der dafür zuständigen
Behörde aus. Ist z. B. die Verpflichtung zur Beleuchtung einer Straße
in der Genehmigungsurkunde nicht auferlegt, so besteht aus dem Betriebe
der Kleinbahn an sich keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die betreffende
Straße zu beleuchten. Die Kleinbahn steht dann rechtlich nicht anders da,
als sonstige Gewerbetreibende, die die Straße benutzen. Die Genehmigungsbehörde
kann keine Auflage machen. Ebensowenig die Ortspolizeibehörde.
Die Frage, wer zu beleuchten hat, richtet sich übrigens nach Grundsätzen
(Kunze-Kautz 2 379; OBG. 36 237), die mit dem G. v. 28. VII. 92
nicht in Verbindung stehen. Enthält aber die Genehmigungsurkunde
die Berpflichtung zur Beleuchtung, so kann sie die Genehmigungsbehörde
allerdings durch polizeiliche Zwangsmittel erzwingen; denn die Urkunde
schafft einen öffentlich-rechtlichen Titel.
Neben der Aufsicht der Genehmigungsbehörden unterliegen die
Kleinbahnen allerdings auch der allgemeinen polizeilichen Uberwachung
durch die Ortspolizeibehörde als solche, aber die letztere
darf an die Kleinbahn keine polizeilichen Anforderungen stellen, die dem
Gebiete der nach dem Gesetze den Genehmigungsbehörden vorbehaltenen
Aufsicht angehören. Das letztere ist z. B. nicht der Fall, wenn die
Schaffner oder Fahrgäste aus dem Wagen beschmutzende Gegenstände auf
die Strafe werfen, wenn sie mit Licht unvorsichtig umgehen usw. Dagegen
kann jede Ortspolizei einschreiten. Die Anlage und die ordnungsmäßige
Unterhaltung der Bahn, der Gleisanlage, Unterbettung der Schienen
stehen dagegen unter der Aussicht der Genehmigungsbehörden (OVG. 43
390). Das Erk. ## 11. II. 01 (OBG. 38 371) gibt einen Fall an, der
zur Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde als solcher gehörte.
Wenn ein Teil eines Pferdebahnbetriebes in einen elektrischen
Betrieb mit Maschinenkraft umgewandelt wird, so geht die Aufsicht über
das ganze einheitliche Unternehmen auf die für die Genehmigung zu-