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wird. In letzterm Falle hat es bel den Vorschrlften der Bundes-Kriegs-
verfassung seln Bewenden.
Auf Hoͤchslen Befebl wird dieser Bundesbeschluß hlermit zur allgemeinen Kenntniß
und Nachachtung veroͤffentlicht.
Greiz, den 2. August 1852.
Fürstl. Neuß. Plauische Landesregierung das.
Otto.
v. Geldern= Erispenderl.
19. Bekanntmachung Fürstlicher Landesregierung,
die über das Helmathewesen im Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha
anher ergangene Mittheilung betreffend.
Im weiteren Verfolg der Bekanntmachung vom 14. Juli d. J., die über das Hei-
matbswesen in den an der Ueberelnkunft vom 15. Jull 1851 berhelllgten Seaaten anber
gemachten Mictheilungen berreffend, wird auf Grund der nun auch von dem Herzoglsch
Sachsen-Coburg= Gothaischen Staatemlnisterlum in Bezug auf das dort gelkende Hei-
Motbhörecht ergangenen Mllthellung zur Nachachtung Folgendes hlermit bekanne gemacht:
I. Der Erwerb des Helmathsreches in den Herzogehümern Coburg und Gotha
ersolgt außer dem — auch nach der dlesseitigen Höchstlandesherrlichen Verordnung vom
7. November 1851 9. 1. 2. 4. und 6. die Landesangehörigkelt begründenden — Falle
der Abstammung, Werwelrathung und Ausnahme unter die auf Lebenszelt angeslellren
Staats= Hof. Klechen= und Schuldiener, durch Gewinnung des Ortehelmathsrechte,
welches für Ausländer nur durch ausdrückliche Verlelhung möglich ist. Letzrere hängt aber
namentlich von der ausdrücklich erklärten Zustimmung oder im geseblichen Verwaltungs.
wege erfolgten Beseillgung des Wlderspruchs der Gemeindeorgane, sowie von der Zu-
stimmung der betrefsenden Sraaksbehörde ab.
Verloren wird das Helmathsreche in den Herzogehümern außer durch Vereheli=
chung elner Inländerin mit elnem Ausländer, durch Auswanderung von dem Augenblick
des Weggugs an und durch den Elnerlte in ausländische Sraaks= und Mllitalrdienste.
Beim Einerket bIn andere deuesche Staals= und Militärdienste kann jedoch das Heimatbs-
recht durch die Staatsregierung vorbehalten werden.
II. Zu Ercbellung von Beschelnlgungen über dle Unterthanselgenschaft, sowie von
Zosicherungen in Bezug auf dle Wlederaufsnahme solcher Personen, welche, ohne Unter-
tbon zu sein, auf Verlangen elnes anderen Staats aufgenommen werden müssen, sind
competent: