Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

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7 10. Apetl ersolgt, den Erben dle Besoldung ihres Erblassers noch bie zum 31. Mal 
zukommc. 
J. 
Fuͤr solche Faͤlle, wo dringende Umstaͤnde, und insbesondere wirkliche Duͤeftlgkeit 
der Hinterlassenen elne außerordentllche Unterstuͤzung wuͤnschenswerth machen, bleibt be · 
sondere Entschließung, bezuͤgllch nach Einvernehmen Unserer Landesreglerung mit den 
Deputleten Unserer getreuen Landstaͤnde, vorbehalten. 
Urkundlich haben Wir gegenwäreige Verordnung elgenhändig vollzogen, und Unser 
geößeres Reglerungssiegel beldrucken lassen. 
Gegeben Grelz, den 25. August 1852. 
(L. S.) Heinrich XI. 
Otto. 
21. Regicrungsverorduung, 
das Verbot des Hausirens auf dem Lande und das Halten von Nie- 
derlagen ohne besondere Erlaubniß betreffend. 
Da neuerlich mehrsache Klagen über unbesugten Hausiedel ausländischer Han- 
belsleuce, knsbesondere der sogenannten Westphälinger verlautbart sind, auch zu verneh- 
men gewesen ist, dah die Lehtern sogar in einzelnen Ortschasten des blessgen Fürstenthu- 
mes slehende Waarennlederlagen halken, bierdurch aber die knländischen Gewerbetrelben= 
den — deren Interesse bel der gegenwärtigen Geschästestockung besondere Räckssichr 
belsche — in lbrer Nahrung empfindlich beelnträchelge werden, so wird auf Höchsten Be, 
sehl Hiermit Folgendes verordnet: 
  
1. 
Das Housicengehen ausländischer Händler auf den Dörsern des hiesigen Fürsten. 
thums, es sel mit welcherlel Waaren es wolle, ohne ausdrückliche Concesston ist nach 
M der Bekannemachung vom 13. November 1821 (Amésblatt No. 46.) gänz- 
lich verboten. 
2. 
Auslaͤndische Haͤndler, welche eine solche Concession zu erlangen wuͤnschen, haben 
ihr dießfallstges Gesuch bei der unterzelchneren Fürslichen Landesceglerung anzubringen,
	        
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