Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

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welche dleselbe nach Befund der Umstaͤnde gegen eln in die Fuͤrstlichen Rentcassen zu ent- 
rlchtendes jaͤhrllches Gewerbegeld, jedoch smmer nur widerruflich und in der Negel nur 
auf ein Jahr, and jedenfalls nur auf bestimmte Zelt ertheilen wird. 
3. 
Ausländische Händler, welche ohne eine solche Concession auf den Dersern des hie- 
sigen Fürstenthums hoausiren gehen, versallen das erste Mal in eine Strase von elnem 
baler und Gelcung der erwachsenen Kosten; im Wlederbolungsfall werden dleselben mir 
Confiscalion der Woaren, unter glelchmählger Verurthellung in dle Kosten, be- 
straft. 
4. 
In gleiche Scrase verfallen dlesenlgen, welche zwar elne Concession erhalen, aber 
nach Ablauf derselben dle Erneuerung nicht ausgewirkt haben, und gleichwoßl den Hausir- 
bandel sortsetzen. 
5. 
Dle Landgend'armen haben ausländsschen Händlern, wenn dleselben sich im hie- 
sigen Lande bereten lassen, den Concessionsscheln abzufordern, und sie, wenn sie elnen 
solchen vorzulegen nicht vermögen, mit Hlnweisung auf das obige Verbok, sofort auszu- 
welsen,, Infosern aber ste berells hausirt haben sollken, anzuhallen und mic den Waaren, 
welche sie bel sich söhren, an dasjentge Fürsll. Ame abzullefern, ln dessen Bezlrk die 
Anhaltung ersolge ist. 
6. 
In Folge des Verbotes H. 1. ist es auch Auslaͤndern nicht erlaubt, im hlesigen 
Fürslenthume auf den Dörfern ohne dle erforderliche Concession (§. 2.) Waarennleder- 
lagen zu holten; die, geschehener Anzelge zusolge, jebe vorbandenen Wagarennlederlagen 
dleser Arr sind von den Inhaobern binnen 14 Tagen von dem Zelepunce an gerechner, wo 
ihnen diese Verordnung bekanne werden wird, aus dem Lande zu enesernen. Im Unter- 
lassungssall ist der Inbaber der Woaren mit s Tholer Serase und Gelcung der Kosten zu 
belegen und lhm zu Wegschaffung der Waaren eine anderwelle 14Alägige Frist zu seßen, 
bel sruchtlosem Ablauf derselben ist der vorhandene Waarenvorrath zu confisciren und der 
Inhaber in die serner erwachsenen Kosten zu verurthellen. 
7. 
Dle Landgenod'armen haben darüber, wo sich dergleichen Niederlagen befinden, 
wem dieselben angehören, und durch wen dle Waoren niedergelegt sind, Erkundl- 
gung einzuziehen und das Ergebniß dem guständigen Fürstlichen Amte anmuzei-
	        
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