Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
W. 14.
(Ausgegeben den 23en November 1852.)
27. Verordnung,
das bei Erthetlung von Reiselegitimationen nach dem Auslande, inglei-
chen bei Auswanderungen zu beobachtende Verfahren betreffend.
Nachdem Wir Uno von der Nochwendigkelt überzeugt haben, hinsichtlich des bei
Erthellung von Relselegielmorlonen nach dem Aussande, Angleichen bel Auswanderungen
zu beobachcenden Versahrens elnige leltende Grundlätz aufzuslellen, so verordnen Weor,
unter Berücksichtlgung ähnlicher Vorgänge in den benachbarten Seaaten in jener Be-
#lehung mit Höchster Landesherrlicher Genehmigung hlermis Folgendes:
1.
Wenn eln Unterthan männlichen oder weiblichen Geschlechts eine Reiselegitimatlon
nach dem Auslonde mit der erklärten Absiche, sich dort niederzulassen, begehrr, so konn
ihm nur dann gewlllfahre werden, wenn er gleschzeleig dle Auswanderungeerlaubniß aus-
2.
Begehrt eln Uncerthan elne Resseleglilmoclon nach elnem überseelschen und noment.
lich außereuropälschen Lande, ohne dabel sich darüber auszusprechen, ob er sich dorr nie-
derlassen will, so it er zuvörderst dorüber zu besragen, und töm auch im Verneinungs,
salle dle erbelene Leglelmatlon nur dann zu ertheilen, wenn er sich über elnen andern Zweck
der Reise glaubhaft ausguwelsen vermag und ulcht solche Umstände vorllegen, welche auch
der Ertheilung der Relseerlaubniß entgegenstehen würden, z. B. noch unersüllnce Mili-
tolrpfiche, Ueberschuldung, elne anhängsge Untersuchung oder ein zu Einleltung einer Un,
tersuchung genügender Verdachr elnes begangenen Verbrechens.
3.
Gleiche Vorsicht ist nach Befinden der Umstaͤnde auch daun anzuwenden, wenn um
elne Relseleglilmatlon nach elnem außerdeutschen Lande gebeten wird, ohne daß der