Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
N. u. 
(Ausgegeben den 26ften November 1852.) 
  
28. Landesherrliche Verordnung, 
die Zuziehung der Pathen bei den Taufhandlungen betreffend. 
Wir Beinrich der Zwanzig ste von Gottes Gnaden, älterer 
Linie souverainer Fuͤrst Meust, Graf und Herr von Plauen, Herr zu 
Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. c. ic. 
sügen blermie zu wissen: 
Nachdem Uns von Unserm Constskorlo vorgetragen worden, wie die in der evange- 
IIsch-lutherlschen Kleche Unsers Landes bläher bestandene Elnrichtung, nach welcher bdel 
der Tause auherehellch geborner Kinder fünf Pathen gugegogen werden mußcen, ihren ur- 
sprünglichen Zweck einer größeren Sicherstellung der christlichen Erzlehung des Täuflings, 
vielseltigen Wahrnehmungen zusolge nicht mehr ersülle, dleselbe aber del der lelder im- 
mer zunehmenden Anzohl auherehelicher Geburten für manche Klechfahrten beschwerllch zu 
werden beglune, auch ostmals zu manchen der Würde der Tauszeugenschafe ganz zuwider- 
lausenden Mißbräuchen Veranlassung gebe, da besonders die Verordnung vom 21. Moi 
1770, in welcher zur Abstellung ähnlicher Mißbräuche untersagt worden, daß zwei ledige 
junge Leute beiderlei Geschlechts zu einer Gevotterschafe gebeten würden, fost in allen Pa- 
rochieen des Landes in Vergessenhele gekommen: wie serner in manchen vorkommenden 
Jällen auch be der Tause ehelich geborner Kinder eine Beschränkung der Anzahl der Pa- 
tben für die Elkern des Täuflings wünschenswerth erschelne; wle endlich die unterm 20. 
Mat 1826 ergangene Verordnung, nach welcher nichtconsirmirte Personen nur nach zu- 
rückgelegtem zwölsten Lebensjahre und nur nach vorausgegangener besonderer Belehrung 
über dle Bedeutung der heiligen Tause und der Tauszeugenschaft, und niche anders als 
uncer dem Belstande elnes ihrer Eltern oder ihres Vormundes als Taufpeugen zugelassen 
werden sollten, niche überall eingehalten, sondern durch Zulossung auch jüngerer Kinder 
überschritten werde: so haben Wir, zur Abstellung solcher Uebelstände und zur Slcherung 
des bochheillgen Taussacramentes vor enrwürdigenden Mißbräuchen, kroft der in Unserer 
Londeskirche Uns zulkehenden oberblschötichen Gewale auf den Beiraeh Unsers Consisto= 
rium beschlessen zu verordnen und verordnen Hiermit:
	        
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