Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

4. 
Um die moͤglichst allgemelne Bekanntwerdung der Gesetze und Verordnungen zu 
sichern, bestimmen Wir biermit, daß außer Unsern sämmellchen Behörden und im 
wtrklichen Dienst stehenden Rächen und Beamten, — welchen darüber von Unserer 
Regierung noch besondere Anweisung zugehen wird, — auch 
1) sämmeliche Ritterguthsbesiher, 
O die Stabttaͤthe, 
3) saͤmmiliche Patrimonlalgerichte, 
4) alle Pfarrer, und zwar diese auf Kosten der Kirchenaͤrarlen, 
5) jeder Sachwalter und Notar, 
6) sämmrliche Landgemelnden und 
7) alle Innungen, 
zu Halkung des Amte- und Verordnungsblatés verpflIchter seln sollen. 
Dle Ausgabe des Ames= und Verordnungsblacks geschiebr 
1) an die hiesigen Behörden, sowie an dle übrigen hler wohnhaften Abonnenten 
durch dle Expedllion des Blacte In der blsherlgen Are. 
2) Dle Landgemelnden in den Amesbezlrken von Obergrelz, Unkergreiz und Dö- 
lau, sowie die übrigen zu Haltung des Amteblates verpflichtecen Landbewohner sind ver- 
bunden, selbst für dessen gehörige Abholung Sorge zu kragen. 
3) Für Zeulenroda ersolgt dle Versendung des Amtsblatts on dle zu Halcung del- 
lelben verbundenen Behörden und Privarpersonen durch das blesige Postame, an welches 
sich dleselben künftig ouch wegen der Bestellung zu wenden haben; dabel ist zu Erleichce. 
rung der Interessencen dle Elurlcheung gerroffen worden, daß für die Bestellung keine 
besondere Geböhr zu enerlchten ist und somit auch dlehfalls kelne Prelserhöhung stoctfinder. 
In der Herrschase Burgk erfolgt die Ausgabe des Amis= und Verordnungs= 
blacts an die Gemelnden durch Unser dorelges Ame, dem dle erforderllche Anzahl von 
Eremplaren durch dle Post übersendet werden wird, und bei welchem dle zur Halrung 
des Blatees Werpflichceten dasselbe jedesmal abzuholen baben. 
An sämmelliche Landgemelnden werden von seder mir dem Ames- und Werordnungs- 
blate ausgegebenen Nummer der Gesehsammlung zwel Eremplare abgegeben, ohne daß 
dasüc außer der Pränumeratkon sür das Amesblatt efwas zu entrichten Ist. 
Doas elne Eremplar Ist von dem Orcericheer sorgsam ausbhee , das zweice Erem. 
ölac aber öffenelich anzuschlagen; nach wenigstens drelrägigem Aushängen kann dasselbe 
wleder abgenommen und in der Gemeinde berumgegeben werden, damit jeder Elnwohner 
durch eigenes Durchlesen sich mit dem Inhase möglichst genau bekanne zu machen vermag. 
In den Städten bleibe dle weitere Veröfsentlichung der elnzelnen Gesetze und Verordnun. 
gen an die Börgerschaften den Sradträ#chen überlassen, welche zu dlesem Behufe geeig- 
nete Anordnung zu treffen haben.
	        
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