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7.
Jeder Jahrgang der Gesetzsammlung ist mit elnem Reglster zu versehen, auch wird
Unsere Reglerung dasür Sorge tragen, dah in längern Zwischenrdumen alphabeeisch ge-
ordnete Hauptregister über sämmliche inmittelst erschienene Gesehe und Verordnungen
ausgegeben werden, und daß dlejenigen, welche einzelne Stücke oder Jahrgänge der Ge-
setzlammlung zu haben wünschen, dleselben in der Kanzlel zu elnem billigen Preise erhal-
n.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung elgenhändig vollzogen und Unser größe,
res Reglerungsinsiegel beldrucken lossen.
Gegeben Grelsz, den 28. Januar 1852.
L. S.) Heirich XX.
2. Landesherrliche Berordnung,
das von Ausländern bei ihrer Aufnahme in der Stadt Greiz nachzuwei-
sende Vermogen verreffend, vom 5. Februar 1852.
Wir Heinrich der Zwanzigste von GOttes Gnaden, alterer
Linie souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu
Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und bobenstein 2c. v. ac.
sügen hlermie zu wissen:
Dasich das Bedücfnlß nach den Zeltumständen entsprechenden Bestimmungen bezüg-
lich des von Ausländern bel lbrer Ausnahme #sn blesiger Stadr nachzuwelsenden Vermögens
mehrfach geltend gemacht har, indem dle darüber In dem Mandat vom 20. Junl 1787
wegen Aufnahme auswärtiger Personen zu Unterthanen F. 1. gelrofsenen gesetzlschen Be-
stimmungen unter den gegenwärcigen Wertbeverhältnissen als unzurelchend erscheinen, so
bhaben Wir auf Veranlassung der vom piesigen Stodtrach gemachten Vorstellung und
auf Vortrag Unserer Reglerung, unter Aufhebung der durch dlese Verordnung betroffe-
nen Bestimmungen jenes Mandats, Folgendes zu verordnen Uns bewogen gefunden:
Wenn ber aufzunehmende Ausländer sich im Hlesigen Seadebezirk mir elnem Wohn.
libe ankausen will, so hat derselbe nach Maaßgabe desjenlgen, was in Unserer Verord-
nung vom 7cen November 1851 über dle Erwerbung und den Werlust der Eigenschaft
eines Landesangehörigen (Unterthanen) des Fürstenthume Reuß älterer Linie §. 8. No. 1.
sür die Aufnahme in den Orkschoften des platten Landes festgesetzt ist, nachzuwelsen, daß
er wenigstens die Hälfte des Kauspreihes an elgnem versügbaren Vermögen besihe; dabei
kann jedoch das elngebrachte Vermögen der Ebefrau mie In Aufrechnung gebracht werden.