Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
— — — —— 
F. 6. 
(Ausgegeben den 25flen Junl 1852.) 
  
9 Regicrungsbekanntmachung, 
die Befugnisse des Stadtmusikus zu Greiz betreffend. 
Aus Anlaß elner, von dem hlesigen Stademusikus Franz Theodor Regner anher 
eingerelchten, Worstellung wegen mehrfoch vorgekommener Beelnträcheigung der löm in- 
strucelonsmäßig zustehenden Rechee, wird seinem Ansuchen gemäß hierdurch Folgendes 
zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht. 
Laut der, dem Stademustkus Franz Theodor Regner hier unterm 20. Junil 1851 
ertheilten Insteucelon stehen demselben folgende Rechte zu. 
1. Die Bewohner der Residengllodr Grelz, sowie dle unmittelbaren Unterthanen 
der Herrschaften Obergrel), Unkergreiz und Oölau sind verbunden, sich seiner, und 
kelneswege sremder Stadtmusiker und Pfuscher — wohin auch elnheimische, gehörls aun- 
gebildete Musiker in ihrer Verelalgung zu einem nicht berechtigten Mustkcorps gezähle 
werden müssen — zu allen und jeden Hochzeitsmusiken (die drei Dorsschoften Fraureuth, 
Gorcesgrün und Pohllb# inebesondere aber auch zu ihren Kirmessen) zu bedienen. 
2. Zu allen andern Tanglustborkeiten dürsen die Betheiligeen ouf dem Lande dle 
Mufiker nach Willkähr nehmen. Im Fall sie dabel ondere, als den Seademusikus und 
selne Leute, wählen, so erhält derselbe von jedem Tanzcage fünf Stlbergroschen, 
welche bel Bezahlung der Tanzdiepensarionsabgabe mir enrrichter und vom Landescossier 
(on berechnet werden. 
Bel erwalger Firatlon der Tonzdispensorionsgelder kommr dle oblge Abgabe an 
den Stademusikus niche in Wegsall, sondern ist an denlelben dessen ungeachtet zu entrscheen. 
4. Der Srademustkus hor die Musik in der Herrschaft Burgk Untergreiger Antheiss, 
namentlich in den Ortschaften: Möschlib, Crispendorf, Plothen, Pahnstangen, Neun- 
dorf, Mönchgrün, Grochwitz, Remptendorf und Rauschengesees, um den Beschwerden 
der dor#igen Uncerchanen über elnen ibnen resp. zu well entlegenen Musikpachrer vorzu- 
beugen und abzußelsen, an mehrere in selbigen Dorsschaften gesessene Dorsmustkonten 
öoder auch an dle dasigen Dorswirehe selbst dergeskalt zu verpachten, daß die Unterthanen 
ncht zu weit nach dem Pachter zu geben haben. 
5. Dle nach Obsgem dem Musikzwange des Stademußkus Unlerworsenen haben 
vor srelen Kunden bel concurrtrender Bestellung von Mußtk billig den Vorzug. Dage-
	        
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