Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
M. 2.
(Ausgegeben den 5ten Maͤrz 1852.)
3. Landesherrliche Verordnung,
den Beitritt der Landesangehörigen zu den im Auslande bestehenden
Feuerversicherungsanstalten betreffend, vom 20. Februar 1852.
Wir Heiurich der Zwanzigste von Gottes Gnaden, aͤlterer Linie
souverainer Fuͤrst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. ꝛc.
finden Uns bewogen, über den Beitrite Unserer Uncerehanen zu den im Auslande
bestehenden Feuerversicherungsanstalcen, auf Grund des Uns deßfalls von Unserer
Regierung gemacheen Vortrogs und mit Berücksichtigung der in benachbarten Seaa-
len deßfalls bestehenden gesehlichen Vorschriften, blermic Folgendes zu verordnen:
.1.
Die Versicherung eines Gebaͤudes darf nur bei Einer Assecuranzanstalt und nicht
uͤber seinen wahren Werth erfolgen. Es ist verboten, ein Gebaͤude in mehreren Anstal-
ten oder uͤber seinen wahren Werth zu versichern.
. 2.
Gleiches gile von Versicherung der Mobillen gegen Feuersgefahr. Jedoch soll diese
ausnahmsweise bel mehrern Anstalcen zugleich dann zulässig seyn, wenn sie vorher der
Obrigkeie mit Angabe ausrelchender Bewegungsgründe, z.B. weil erweislich die gesuchte
Versscherung wegen ihres Umfangs von einer Anstalt nicht angenommen werden soll —,
angegeigt und von Unserer Reglerung auf vorgängige Bericheserstactung genehmige wor-
den ist.
Dagegen ist es gestacter, die Immobillen bel der einen, die Mobilien bel einer an-
dern Anstale zu versichern.
. 3.
Dle Versicherung selbst darf nur durch Vermitkelung inländischer Agenken gescheben.
Unmittelbare Versicherungen bei den Anstalten selbst, ohne Dozwischenkunfe eines inlän-
dischen Agenten, sind verboten.