Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
*–24 
W. 9. 
(Ausgegeben den 30ssten Jull 1852.) 
  
16. Bekanntmachung Fürstlicher Landesregicrung, 
die bestehenden gesetzlichen Vorschriften über die Abgabe von Collateral= 
und Lacherbanfällen betreffend. 
Da die bestehenden geletzlichen Vorschristen über die Abgabe von Collateral, und 
Locherbansälen zum Theit in Vergessenbelr gekommen oder wenigstens nlche mehr so all- 
gemeln bekonnt zu sein scheinen, als nöthig und wünschenewertb ill: so werden dieselben 
auf höchsten Besehl in Nachstehendem von Neuem zur allgemeinen Kenntnih gebroche: 
Dlese Abgobe wurde durch Londesherrliche Verordnung vom 27. Juni 1806 mit 
Landständischer Bewilligung zu Besörderung des Landstraßenbaues eingeführr und ist dem- 
nach, sowie in Gemähheit der, nach gesetzlichen Erlassen vom 5. Januar 1811 und 20. 
Oclober 1820 eingetretenen, weiteren Erstreckung und Erhöhung und auf Grund des 
Landragsabschleds vom 23. Jonnor 1841 und weiterer ständischer Bewilligungen gegen- 
waͤrtlg 
a) von Seltenverwandten bls zum dritten Grade römischer Berechnung ein- 
schlleßlich, also von Erblassers Geschwistern und deren Klndern, inglei- 
en 
B) von uͤberlebenden Ehegatten, falls er alleiniger Erbe des Verstorbenen ist 
oder mit Seitenverwandien desselben zusammentrifft, 
mit Zweien vom Hundert; 
c) von entsernteren Seitenverwandten vom vierten Grade an und von ganz 
sremden Personen (denen auch die nur in schwägerlicher Bezlehung zum 
Erblasser stebenden Personen gleichgeachter werden), 
mit Vieren vom Hundert, 
In Ansebung alles, denlelben gesetzlich oder durch letzte Willensverordnung jeder Art 
(Erbeinsebung, Vermächiniß, Fideicommiß, Schenkung von Todeswegen u. f. w. 
auch durch Schenkung des ganzen Vermsgens zufallenden beweglichen oder unbewegsichen 
Vermögens, bei sidelcommlssarlschen Versügungen jedoch vom Flduciorerben und zwar
	        
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